Hallöchen,
ich soll eine Endabrechnung an die Rechtsschutzversicherung (RSV) fertigen.
Bislang wurden folgende Abrechnungen vorgenommen:
Abrechnung gegenüber der RSV - Auftragswert
1,8 GG (Gstw 10162,33 €)
1,3 VG (Gstw 9.184,74€)
1,2 TG (Gstw 9.184,74€)
1,3 EG (Gstw 9.184,74€)
P/T zzgl. MWSt.
Summe 3167,42 €
Die RSV zahlte daraufhin insgesamt 2.681,70 €.
Abrechnung gegenüber gegn. HaftpflichtV - Erledigungswert
1,8 GG (Gstw. 5000€)
P/T zzgl. MWSt.
Summe 672,83 €
Die HaftpflichtV zahlte daraufhin insgesamt 492,54 €.
Die Angelegenheit war beim Gericht anhängig. Es wurde ein Vergleich geschlossen. Es gab Kostenquotelung (Kläger 62 % - Beklagter 38 %). Die Gerichtskosten in Höhe von 751,63 € wurden auf unser Konto erstattet.
Wie gestalte ich denn jetzt die Endabrechnung an die Rechtsschutzversicherung? Kann mir jemand einen Hinweis geben?
DANKESCHÖN
LG Juliane
Abrechnung Unfallangelegenheit
- Juliane1985
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Ich versteh nicht ganz, was Du möchtest. Wenn da oben gegenüber der RSV abgerechnet wurde und da sind ja bereits alle Gebühren enthalten, dann weiß ich ehrlich gesagt nicht, was Du jetzt für eine "Endabrechnung" vornehmen möchtest.
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Ich komm auch nicht ganz mit. Fehlt nicht auch die Anrechnung?
Sind die 751,63 € nichtverbrauchte Gerichtskosten? Wurde ein Kostenfestsetzungsverfahren schon durchgeführt?
Am Besten noch einmal eine vollständige Abrechnung machen, dann siehst du ja, ob du alle Gebühren erhalten hast.
Sind die 751,63 € nichtverbrauchte Gerichtskosten? Wurde ein Kostenfestsetzungsverfahren schon durchgeführt?
Am Besten noch einmal eine vollständige Abrechnung machen, dann siehst du ja, ob du alle Gebühren erhalten hast.
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."
Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht.
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- Juliane1985
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Gibt es nicht einen Differenzanspruch Auftragswert und Erledigungswert? Mir war so. *mhh*
Die Gerichtskosten sind nicht verbraucht worden. Wenn die GS ja schon die Geschäftsgebühr (Gstw. 5000€) gezahlt hatte, ergibt sich dann nicht ein Erstattungsbetrag an die RSV? Die Anrechnung habe ich jetzt der Einfachheit halber weggelassen. Natürlich kommt sie noch mit dazu.
Die Gerichtskosten sind nicht verbraucht worden. Wenn die GS ja schon die Geschäftsgebühr (Gstw. 5000€) gezahlt hatte, ergibt sich dann nicht ein Erstattungsbetrag an die RSV? Die Anrechnung habe ich jetzt der Einfachheit halber weggelassen. Natürlich kommt sie noch mit dazu.
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Wenn ich Deinen Sachverhalt richtig deute, dann muss ja die gegnerische Haftpflichtversicherung noch einen Betrag (Vergleichsbetrag) zahlen. Du bekommst dann von der gegnerischen Versicherung die Geschäftsgebühr aus dem Gesamtwert den diese nach der Vergleichszahlung erstattet hat (ggfs.darauf achten, ob hier vorgerichtliche Kosten drin sind, die musst du dann natürlich abziehen bei der Ermittlung des Erledigungswertes).
Dann machst Du noch einen Kostenausgleichsantrag, mit den tatsächlich im gerichtlichen Verfahren angefallenen Gebühren und Kosten unter Anrechnung der Geschäftsgebühr die die gegnerische Versicherung bezahlt hat.
Und danach würde ich erst mit der Rechtschutzversicherung abrechnen. Von dieser bekommst Du die Gebühren jeweils aus dem geforderten Betrag.
Ich habe jetzt nicht nachgerechnet was Rechtschutzversicherung bzw. gegnerische Haftpflichtversicherung bezahtl haben. Diese haben Kürzungen vorgenommen, ich nehme an, dass sie nicht die erhöhte Geschäftsgebühr bezahlt haben. Aber da hatte ich jetzt keine Lust nachzurechnen. Wäre hilfreich, wenn Du hierzu was geschrieben hättest.
Dann machst Du noch einen Kostenausgleichsantrag, mit den tatsächlich im gerichtlichen Verfahren angefallenen Gebühren und Kosten unter Anrechnung der Geschäftsgebühr die die gegnerische Versicherung bezahlt hat.
Und danach würde ich erst mit der Rechtschutzversicherung abrechnen. Von dieser bekommst Du die Gebühren jeweils aus dem geforderten Betrag.
Ich habe jetzt nicht nachgerechnet was Rechtschutzversicherung bzw. gegnerische Haftpflichtversicherung bezahtl haben. Diese haben Kürzungen vorgenommen, ich nehme an, dass sie nicht die erhöhte Geschäftsgebühr bezahlt haben. Aber da hatte ich jetzt keine Lust nachzurechnen. Wäre hilfreich, wenn Du hierzu was geschrieben hättest.
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Die Zahlung der Gegenseite auf Eure Gebühren musst Du natürlich bei der Abrechnung mit der Rechtschutzversicherung berücksichtigen.Juliane1985 hat geschrieben: ↑16.04.2020, 16:24Gibt es nicht einen Differenzanspruch Auftragswert und Erledigungswert? Mir war so. *mhh*
Die Gerichtskosten sind nicht verbraucht worden. Wenn die GS ja schon die Geschäftsgebühr (Gstw. 5000€) gezahlt hatte, ergibt sich dann nicht ein Erstattungsbetrag an die RSV? Die Anrechnung habe ich jetzt der Einfachheit halber weggelassen. Natürlich kommt sie noch mit dazu.
Differenzanspruch: Ja die RS zahlt Gebühren aus dem Auftragswert abzüglich der von der Gegenseite erstatteter Gebühren.
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Dein Sachverhalt ist leider sehr lückenhaft und darum ist auch nicht nachzuvollziehen, was Du da genau abrechnest.
Fakt ist:
Ihr seid wohl vorgerichtlich tätig geworden - Streitwert 10.162,33 €.
Hieraus wurde eine 1,8 GG abgerechnet (was ich ziemlich sportlich finde. Begründung hierfür?)
Ins gerichtliche Verfahren gingen dann nur 9.184,74 € über.
Von Deiner Gesamtrechnung von 3.167,42 € hat die RSV 2.681,70 € gezahlt.
Mal ganz unabhängig davon, dass die Rechnung falsch ist (Anrechnung GG auf VG fehlt und woher nimmst Du eine 1,3 EG?) stellt sich die Frage, wie die RSV die Abzüge begründet? Denn selbst unter Zugrundelegung einer 1,3 GG, der Anrechnung und lediglich einer 1,0 EG komme ich auf einen Betrag in Höhe von 2.874,45 €, der also immer noch über der Zahlung der RSV liegen würde.
Die HPV hat sodann eine 1,3 GG + Auslagen + MwSt aus einem Streitwert von 5.000,00 € erstattet.
Dieser Betrag ist natürlich zu erstatten; fragt sich halt an wen - RSV oder Mandant? Dazu bräuchte man einen vollständigen Sachverhalt. Gibt es eine Selbstbeteiligung, die der Mandant zu zahlen hat? Hat er diese bereits gezahlt? Worauf stützt sich die 1,8 GG - Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten?
Ohne vollständigen Sachverhalt ist das hier "Rate mal mit Rosenthal".
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Ihr seid wohl vorgerichtlich tätig geworden - Streitwert 10.162,33 €.
Hieraus wurde eine 1,8 GG abgerechnet (was ich ziemlich sportlich finde. Begründung hierfür?)
Ins gerichtliche Verfahren gingen dann nur 9.184,74 € über.
Von Deiner Gesamtrechnung von 3.167,42 € hat die RSV 2.681,70 € gezahlt.
Mal ganz unabhängig davon, dass die Rechnung falsch ist (Anrechnung GG auf VG fehlt und woher nimmst Du eine 1,3 EG?) stellt sich die Frage, wie die RSV die Abzüge begründet? Denn selbst unter Zugrundelegung einer 1,3 GG, der Anrechnung und lediglich einer 1,0 EG komme ich auf einen Betrag in Höhe von 2.874,45 €, der also immer noch über der Zahlung der RSV liegen würde.
Die HPV hat sodann eine 1,3 GG + Auslagen + MwSt aus einem Streitwert von 5.000,00 € erstattet.
Dieser Betrag ist natürlich zu erstatten; fragt sich halt an wen - RSV oder Mandant? Dazu bräuchte man einen vollständigen Sachverhalt. Gibt es eine Selbstbeteiligung, die der Mandant zu zahlen hat? Hat er diese bereits gezahlt? Worauf stützt sich die 1,8 GG - Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten?
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Ich danke für eure Antworten. Das reicht mir schon aus . Bei der Einigungsgebühr hatte sich ein Tippfehler eingeschlichen. Natürlich waren das 1,0. Die Anrechnung der GG habe ich der Einfachheit halber nicht hingeschrieben. Das werde ich beim nächsten mal berücksichtigen.
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