Hallo an alle,
ich versuche es kurz zu halten.
Wir vertreten die Antragstellerin/Klägerin. Den bisherigen Verlauf erläutere ich mal Stichpunktartig:
- Mahnverfahren,
- Anspruchsbegründung,
- Abweisungsantrag der Gegenseite + PKH beantragt,
- Replik,
- abweisender PKH-Beschluss,
- Beschwerde der Gegenseite,
- Beschwerde nicht abgeholfen,
- Abgabe an das LG zur Entscheidung,
- PKH abschließend zurückgewiesen,
- Kostenentscheidung gem. § 127 Abs. 4 ZPO (Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet).
So, nun zu meiner Frage: Kann ich hier trotz dieser mir unverständlichen Kostenentscheidung einen Kfb für das Beschwerdeverfahren beantragen?
Liebe Grüße
Kora
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren § 127 ZPO
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Beantragen kannst du natürlich, dann wird der Antrag aber zurückgewiesen werden. Daher sollte man sich den Aufwand sparen.
Ich verstehe aber nicht warum du die Kostenentscheidung für unverständlich hältst, da du ja sogar die maßgebliche gesetzliche Grundlage benennst. Das Gericht darf keine andere Entscheidung treffen.
Ja, ich habe auch nachgelesen. Nur war ich der Auffassung, dass die Beklagte die Kosten zu tragen hätte. Aus anderen Entscheidungen, in ähnlichen Fällen, sind die Kosten der/dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Daher habe ich das nicht ganz verstanden.
Aber danke trotzdem.
Aber danke trotzdem.
- Adora Belle
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Aber nicht Eure Kosten. Das PKH-Verfahren ist nicht kontradiktorisch, Ihr seid daran überhaupt nicht beteiligt.
Wir haben aber Stellung genommen, also ganz so unbeteiligt waren wir nicht.Adora Belle hat geschrieben: ↑15.04.2020, 10:34Aber nicht Eure Kosten. Das PKH-Verfahren ist nicht kontradiktorisch, Ihr seid daran überhaupt nicht beteiligt.
Nun gut, für die Zukunft weiß ich, dass bei der Kostenentscheidung nach § 127 ZPO, kein Kfb beantragt wird.
- Adora Belle
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Ihr werdet angehört, aber Ihr seid keine Partei im PKH-Verfahren.