Grundgebühr in einer Strafsache?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Soenny
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#11

14.04.2020, 15:20

Und drei Fragezeichen sind für dich normal? Für mich nicht und auf so was sollte hier wirklich keiner reagieren.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#12

14.04.2020, 15:30

??? ist genau dasselbe wie :bahnhof

Und das hätte ich dann hingeschrieben statt 3 Fragezeichen, weil sich mir ebenfalls der Sinn der Antwort nicht erschlossen hat. ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#13

14.04.2020, 15:49

Ich gebe auf, laßt euch weiter ausnutzen ;)
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#14

14.04.2020, 19:06

Ich kann den Unmut vieler User mittlerweile hier auch sehr gut verstehen. Egal ob Refa oder RA, wenn jemand solche Sprüche von sich gibt,
RA-Tübingen hat geschrieben:
09.04.2020, 13:58
Mit Recherchen bekommt ja alles raus, aber dann wäre so ein Forum überflüssig.
dann sorgt das bei mir auch nur für Kopfschütteln. Da wird ansatzweise mal gar nicht recherchiert, sondern gleich hier nachgefragt.
Ebenfalls sollte ein Anwalt im Mandanteninteresse handeln und nicht nur, um seine Kosten in die Höhe zu treiben, wie bereits bei einem anderen Thema festgestellt.

Vielleicht kann sich RA-Tübingen ja mal diesen Thread aufmerksam durchlesen und zu Herzen nehmen und vielleicht in Zukunft das ein oder andere besser machen und vielleicht auch mal selbst zuerst im Internet nachforschen.
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Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
RA-Tübingen

#15

14.04.2020, 23:45

Also, ich diktiere tatsächlich meine Nachrichten.
Vielleicht sollte ich meine Frage noch mal verständlicher darstellen.
Es gab in der ersten Instanz eine Honorarvereinbarung und auch in Textform.
Darin wurde vereinbart dass eine Pauschale bezahlt wird, als Vergütung.
Meine Frage war jetzt, ob ich in der zweiten Instanz eine Grundgebühr abrechnen kann, obgleich ich in der ersten Instanz bereits tätig war.
Wenn ich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen dann kann ich in der zweiten Instanz die Grundgebühr nicht abrechnen, weil sie erst Instanz dich ja schon geltend gemacht wurde.
Wie verhält es sich dann aber jetzt in dieser Konstellation wenn in der ersten Instanz nicht ausdrücklich eine Grundgebühr abgerechnet wurde sondern eine Pauschale?
Was ich auch meinte ich kann ja die Mitwirkung eine Einstellungsgebühr nicht wirklich geltend machen, da ich ja letztendlich nicht weiß ob der Mandant auf die Von mir ausgehandelten Modalitäten mit dem Gericht eingeht.
Letzt endlich werde ich wahrscheinlich gar nicht erfahren, ob er diese Einstellung annimmt oder nicht.
Aber ungerecht wäre es ja, wenn er die Einstellung annimmt, ich dafür tätig war und keine Gebühren erhalte.

Abschließend möchte ich noch etwas zu der Aufregung hier im Forum sagen.
Also ich wollte niemanden zu nahe treten bin für Antworten sehr dankbar und habe natürlich immer die Hoffnung dass jemand eine ähnliche Konstellation vielleicht in der Vergangenheit hatte Und daher mir eine kurze Antwort oder Hinweise, Tipps schreiben kann.
Ich verlange von niemanden dass er sich außer ordentlich Mühe macht oder viel Zeit unnötig investiert.
Vielleicht interessiert aber den ein oder anderen auch die Konstellation und er nimmt an einer interessanten Diskussion teil, ansonsten wäre es vielleicht für alle Beteiligten das sinnvollste sich einfach nicht zu beteiligen.

Vielen Dank für Antworten.
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#16

15.04.2020, 10:17

RA-Tübingen hat geschrieben:
14.04.2020, 23:45
Was ich auch meinte ich kann ja die Mitwirkung eine Einstellungsgebühr nicht wirklich geltend machen, da ich ja letztendlich nicht weiß ob der Mandant auf die Von mir ausgehandelten Modalitäten mit dem Gericht eingeht.
Letzt endlich werde ich wahrscheinlich gar nicht erfahren, ob er diese Einstellung annimmt oder nicht.
Aber ungerecht wäre es ja, wenn er die Einstellung annimmt, ich dafür tätig war und keine Gebühren erhalte.
Im Ausgangsthread hast Du aber geschrieben, dass aufgrund der in Aussicht stehenden Einstellung der Mandant das Mandat entzogen hat und eine Vertretung in der II. Instanz nicht mehr wollte. Wenn das so ist, dann vertrete ich weiterhin die Auffassung, dass man durchaus davon ausgehen kann, dass eine Einstellung - zu welchen Modalitäten auch immer - nur deswegen in Aussicht gestellt wurde, weil Du mit der Richterin telefoniert hast und darum auch eine Mitwirkung Deinerseits an dem Zustandekommen einer Einstellung erfolgt ist. Ich würde die Einstellungsgebühr also abrechnen.

Grundgebühr bleibe ich bei meiner Auffassung, dass diese aufgrund der Honorarvereinbarung für die I. Instanz verbraucht ist und nicht für die II. Instanz abgerechnet werden kann.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
RA-Tübingen

#17

15.04.2020, 21:28

Vielen Dank für die Antwort ja so sehe ich das vermutlich leider auch.
Der Mandant möchte in der zweiten Instanz nicht mehr weiter vertreten werden nachdem ich mit der Richterin und dem Anwalt des zweiten Beschuldigten eigentlich eine Einstellung vereinbart habe. Mit anderen Worten er möchte mich eigentlich, wenn man ehrlich ist, um die Gebühren prellen.
Ich überlege tatsächlich, wenn er nicht zahlt das Mandat niederzulegen und eine Strafanzeige wegen Eingehungsbetrug zu stellen. So geht es ja auch nicht. Habe ich noch nie gemacht aber dieses Verhalten ist mir einfach zu frech.
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#18

15.04.2020, 21:38

Ich sehe es auch so, dass die zusätzliche Einstellungsgebühr für die II. Instanz entstanden ist, da du an der Einstellung mitgewirkt hat. Dass die Einstellung erst nach der Mandatsbeendigung erfolgt ist, lässt vorher entstandene Gebühren ja nicht entfallen.

Die Frage für dich ist nun, willst du die Gebühren - wenn sie nicht gezahlt werden - über § 11 RVG festsetzen lassen (dann geht aber nur die Mindestgebühr) oder aber machst du sie gerichtlich geltend mit dem Kostenrisiko, dass die auf den Verfahrenskosten ganz oder teilweise sitzen bleibst.

Mit einer Strafanzeige wäre ist vorsichtig, da Eingehungsbetrug ja voraussetzt, dass er dich von Anfang an nicht bezahlen wollte und da müsste man mE schon auf die I. Instanz abstellen. Und wenn er die Vergütung gezahlt hat...

Aber ich stimme dir zu, das Verhalten ist schon sehr frech.
RA-Tübingen

#19

16.04.2020, 01:31

Jetzt muss ich blöd nachfragen? 11RVG dachte ich immer ist nur im Zivilrecht, aber nicht Strafrecht anwendbar?
Ich vertretbar ist aber auch eine zeitliche Zäsur zwischen erster u Zweiter Instanz u Inder zweiten kann man ihm schon unterstellen, dass er die Gebühren von Anfang der zweiten Instanz nicht zahlen wollte.
Ich bezweifle im Nachhinein seine Geschichten, dass er angeblich im Krankenhaus war oder dass auf einmal seine Frau von seinem Handy aus mir geschrieben hat.
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#20

16.04.2020, 08:29

RA-Tübingen hat geschrieben:
16.04.2020, 01:31
Jetzt muss ich blöd nachfragen? 11RVG dachte ich immer ist nur im Zivilrecht, aber nicht Strafrecht anwendbar?
Woher nimmst Du dieses Denken? Hast Du § 11 RVG gelesen? Wenn ja wüsstest Du, dass dieser selbstverständlich auch auf Rahmengebühren - und damit auch im Strafrecht - anwendbar ist.
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