Kennt sich jmd mit diesen Verfahren aus?
Schließt ein ablehenden Beschluss im Kostenfestsetzungsverfahren eine spätere Gebührenklage aus?
Kostenfesetzungsverfahren
- Anahid
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Ich gehe davon aus, Du meinst eine versuchte Kostenfestsetzung nach § 11 RVG?
Ansonsten müsstest Du bitte den Sachverhalt etwas konkretisieren. Warum wurde die Festsetzung abgelehnt?
Ansonsten müsstest Du bitte den Sachverhalt etwas konkretisieren. Warum wurde die Festsetzung abgelehnt?
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- 13
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Ich habe mittlerweile ernsthafte Zweifel, ob Du tatsächlich RA bist. Die Qualität der Fragen und die dauerhaften Versuche, sich die Arbeit in missbräuchlicher Form durch ein Reno-Forum erledigen zu lassen, fällt seit langem mehr als unangenehm auf. Ich empfehle eine intensive Nachschulung
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13 hat geschrieben: ↑09.04.2020, 14:41Bei aller Liebe und dauerhafter Beobachtung:
Ich habe mittlerweile ernsthafte Zweifel, ob Du tatsächlich RA bist. Die Qualität der Fragen und die dauerhaften Versuche, sich die Arbeit in missbräuchlicher Form durch ein Reno-Forum erledigen zu lassen, fällt seit langem mehr als unangenehm auf. Ich empfehle eine intensive Nachschulung
Wenn ich mir die zahlreichen Freds so anschaue könnte auch "lesen lernen" bzw. "lesen und verstehen lernen" helfen.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Um auf die Eingangsfrage zurückzukommen:
ein Antrag nach § 11 RVG ist der schnellere und kostengünstigere Weg zu einem Titel. Wenn der Antrag zurückgewiesen worden ist, würde ich mir an deiner Stelle die Begründung ansehen und dann entscheiden, ob ich die Gebühren weiter geltend machen will. Generell bleibt - soweit ich weiß - die Möglichkeit der Gebührenklage weiter bestehen. Es ist halt eher die Frage, welche Einwendungen der Kostenschuldner vorgebracht hat, dass das Gericht den Antrag nach § 11 RVG zurückgewiesen hat.
ein Antrag nach § 11 RVG ist der schnellere und kostengünstigere Weg zu einem Titel. Wenn der Antrag zurückgewiesen worden ist, würde ich mir an deiner Stelle die Begründung ansehen und dann entscheiden, ob ich die Gebühren weiter geltend machen will. Generell bleibt - soweit ich weiß - die Möglichkeit der Gebührenklage weiter bestehen. Es ist halt eher die Frage, welche Einwendungen der Kostenschuldner vorgebracht hat, dass das Gericht den Antrag nach § 11 RVG zurückgewiesen hat.
- Anahid
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In der Regel wird die Kostenfestsetzung nur dann nicht durchgeführt, wenn der Mandant Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht liegen (z.B. Schlechterfüllung des Anwaltsauftrags). Das hindert Dich aber nicht daran, dann die Kosten per Klage geltend zu machen. Du bist ja grundsätzlich verpflichtet, wenn die Möglichkeit der Festsetzung nach § 11 RVG besteht, diese zunächst zu versuchen, da das die kostengünstigste Art ist, Deine Gebührenansprüche zu titulieren.
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