Falsche Beklagte Kostenregelung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Steffi80
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#1

09.04.2020, 10:09

Hallo zusammen, ich habe hier 2 Fälle, bei denen ich etwas verzweifle. Für den anderen mache ich nen Extra Thread auf, damit es nicht zu unübersichlich wird.
Also 1. Fall:
KFZ-Unfall. Wir veklagen (vorgerichtlich waren wir nicht tätig) gegnerische KFZ-Haftpflicht (Bekl. 1) und Halter (Bekl. 2) . Leider war die KFZ-Hatfpflicht (Bekl. 1) die falsche KFZ-Haftpflichtversicherung
Für beide bestellt sicht ein RA und beantragt Klageabweisung weil angeblich unbegründet und weil bzgl. Bekl. 1 fehlende Passivlegitimation.

Daraufhin Klageänderung/Beklagtenwechsel, so dass die Bekl. 1 aus dem Verfahren ausscheidet und als neue Bekl. 3 die dann richtige KFZ-Haftpflicht im Verfahren ist. Für die bestellt sich der gegnerische RA ebenfalls.

In der mdl. Verhandlung sind beide Seiten damit einverstanden, dass die Bekl. 2 + 3 als Gesamtschulder 50 % der eingeklagten Summe zahlen. Noch wurde aber kein Vergleich geschlossen.
Zunächst kam nach der Verhandlung ein Vergleichsvorschlag vom Gericht mit dem Inhalt 50 % der Klagesumme + Kosten 50:50. Daraufhin hat die Gegenseite mitgeteilt, dass sie dem Vergleich so nicht zustimmen werde, weil das nicht berücksichtige, dass zunächst die falsche Beklagte verklagt wurde.
Jetzt komm ein Schreiben vom Gericht, dass die Parteien dem Gericht einen Vergleichsvorschlag vorlegen mögen, was es protokollieren könne. Kurz: Das Gericht weiß auf die Schnelle wohl auch nicht, wie hier die Tatsache, dass zuerst die falsche Versicherung verklagt wurde, kostentechnisch zu berücksichtigen ist.
Und ich auch nicht ...
Könnte man in den Vergleich nicht einfach einen Satz aufnehmen wie "Kosten 50:50 mit Ausnahme der Kosten, die durch die Klage gegen die Bekl. zu 1 entstanden sind. Diese trägt der Kläger."?
Oder müsste man das ausrechnen und quoteln? Dann würde sich die Frage stellen, welche Kosten überhaupt mehr entstehen durch die falsche Beklagte.
Die Gegenseite hat vorgetragen, auch die Gerichtskostentragung müsste anders geregelt werden. Aber welche Gerichtskosten sollen zusätzlich entstehen dadurch, dass jemand Falsches verklagt wurde, wenn dann der Prozess normal gegen jemand anderes weitergeführt wurde?
Für den gegnerischen Anwalt müsste eine 0,3 Gebühr zusätzlich entstehen, oder?

Bin dankbar für Hilfe.
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#2

09.04.2020, 11:08

Die falsche Beklagte wird ja einen KFA stellen. Die Kosten hat der Kläger ja komplett zu tragen. Dürfte eine 3100 RVG sein. Gerichtskosten tragt die falsche Beklagte ebenfalls nicht. Wie du auf die 0,3 kommst weiss ich grade nicht, meinst du die Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber?
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Steffi80
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#3

09.04.2020, 11:34

Ja, genau. Ich habe da irgendwie was gelesen, dass der RA bei Wechsel auf der Beklagtenseite "nur" eine 0,3 Erhöhung nach 1008 VV RVG bekommt. Aber das schien irgendwie nicht unumstritten.
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#4

09.04.2020, 11:47

Doch, Du hast recht.

An der Kostenregelung möchte ich mich aber nicht versuchen. Jedenfalls nicht ohne Vergütung. :mrgreen: Nur so viel: Der Kläger unterliegt zu 1/3 wegen B1 und zu 1/3 weil er gegenüber B2 und B3 nur zu 50% obsiegt.
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#5

09.04.2020, 12:03

Danke schon mal. Als Kostenregelgung im gerichtlich zu protokollierenden Vergleich müssste aber folgende Regelung funktionieren, oder? "Die Kosten des Vergleichs tragen der Kläger und gesamtschulderisch die Bekl zu 2 und 3 zu jeweils 50 %. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und gesamtschulderisch die Bekl zu 2 und 3 zu jeweils 50 %, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch den Beklagtenwechsel entstanden sind. Diese trägt der Kläger"?

Unser KFA müsste ja recht einfach sein. Schwierig würde es für die Gegenseite :D
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#6

09.04.2020, 12:42

Steffi80 hat geschrieben:
09.04.2020, 12:03
Danke schon mal. Als Kostenregelgung im gerichtlich zu protokollierenden Vergleich müssste aber folgende Regelung funktionieren, oder? "Die Kosten des Vergleichs tragen der Kläger und gesamtschulderisch die Bekl zu 2 und 3 zu jeweils 50 %. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und gesamtschulderisch die Bekl zu 2 und 3 zu jeweils 50 %, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch den Beklagtenwechsel entstanden sind. Diese trägt der Kläger"?

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Das klingt gut. Und ja, dein Kfa ist einfach. :lol:
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#7

05.05.2020, 07:42

Die Gegenseite wehr sich nun gegen die genannte Formulierung und will statt "mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch den Beklagtenwechsel entstanden sind. Diese trägt der Kläger" formuliert haben "Die Kosten der Beklagten zu 1 (also der falschen Beklagten) trägt der Kläger". Aber das läuft aufs selbe hinaus, oder?
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#8

05.05.2020, 08:48

Ja, Steffi, das gibt am Ende das selbe Ergebnis. Manche müssen nur immer noch iwas sagen. :roll:
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#9

09.07.2020, 09:08

Ich komme noch mal auf die Sache zurück. Die Gegenseite hat nun KFA eingereicht, der Rechtspfleger hat um Stellungnahme gebeten und ich bin mir nicht sicher, ob das so passt.
Antrag der Beklagtenseite:
1. Kostenausgleichsantrag bzgl. der beiden richtigen Beklagten zu 1 und 2 (Halter+Versicherung): VG 1,6 (Erhöhung um 0,3 wegen 2 Beklagten) + TG 1,2 + Einigungsgebühr 1,0 + Postpauschale + MwST.
+
2. Kostenfestsetzungsantrag bzgl. des falschen Beklagten zu 3 (zunächst fälschlich verklagte Versicherung): VG 1,3 + Postpauschale + MwSt.

Ich würde doch eher meinen, dass hier keine unterschiedliche Angelegenheit vorliegt und daher die VG nicht doppelt anfällt?
Also eher noch mal 0,3 auf die VG also 1,9 und den Kostenfestsetzungsantrag unter 2. streichen.
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Anahid
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#10

09.07.2020, 09:16

Sehe ich wie Du. Hier kann allenfalls eine weitere Erhöhungsgebühr angefallen sein, wenn die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden (bei einem VU aber ja der Regelfall). Entsprechend wäre für die Festsetzung zugunsten der ehemaligen Beklagten zu 1) die 1,9 VG + Auslagen + Mwst durch 3 zu teilen und gegen den Kläger festzusetzen. restlichen Gebühren würden in die Kostenausgleichung fallen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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