Ich brauche mal wieder Hilfe bei einer Abrechnung.
Es geht um so einen Dieselskandal-Fall
Ich habe den Fall übernommen in der Berufung und es gibt eine RS
Die Gegenanwältin möchte jetzt einen Vergleich schließen, aber nicht nach 278 ZPO und Kostenaufhebung.
Sie Klagerücknahme von meiner mdt und sie verpflichtet sich keine Anträge zu stellen und Vergleich dann aussergerichtlich.
Bei 278 ZPO wäre es doch so:
1,6 VG
1,2 TG
1,0 EG
Bei der Variante der Gegenanwältin mit der ich telefoniert habe.
1,6 VG
1,2 TG 3104
1,5 EG
Kann ich die zweite Variante so abrechnen? Wäre ja für mich besser, nur geht eine 1,5 EG wenn ein Klageverfahren anhängig war und macht die Rs dies mit?
Kostenrechnung
- Adora Belle
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Nein, ist in beiden Fällen die erste Abrechnung. Anhängig ist anhängig.
Dann kann man doch in der zweiten Variante die Klage zurücknehmen, so dass keine Klage mehr anhängig ist und dann ein Vergleich mit der Gegenseite schließen so dass die 1,5 Gebühr entsteht.
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Willst du echt das Risiko für deine Mandantin eingehen, dass die Gegenseite dann nein zu einem Vergleich sagt und deine Mandantin erneut klagen muss?? Also erneute Kosten für sie entstehen? Die RSV würde diese erneuten und vor allen Dingen vermeidbaren Kosten nicht übernehmen bzw kein Kostenschutz für eine erneute Klage erteilen.
Zumal ich es nur so kenne, dass eine Klagerücknahme im Vorfeld mit der RSV abgesprochen wird.
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Nachtrag, woran bisher hier niemand gedacht hat:
Einigungsgebühr im Berufungsverfahren ist Nr. 1004 und somit 1,3.
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Das stimmt, haben wir bisher übersehen.
Im übrigen richtet der RA die Prozesstaktik nicht nach dem höchsten Gebührenaufkommen aus, sondern nach dem Mandanteninteresse. Die RSV übernimmt nur erforderliche Kosten. Dem Mandanten die weiteren, nicht notwendigen Kosten in Rechnung zu stellen, geht in Richtung Betrug.
Vielleicht nochmal BRAO und BORA nachlesen über Ostern.
Im übrigen richtet der RA die Prozesstaktik nicht nach dem höchsten Gebührenaufkommen aus, sondern nach dem Mandanteninteresse. Die RSV übernimmt nur erforderliche Kosten. Dem Mandanten die weiteren, nicht notwendigen Kosten in Rechnung zu stellen, geht in Richtung Betrug.
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