Ein sonniges Moin an Euch,
wir haben im Jahr 2005 mal in einer Fam.-Sache einen Unterhaltsvergleich ausgehandelt.
Die Kindesmutter hatte jetzt letztes Jahr einen Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt, dass eine neue/weitere vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches erteilt werden solle, da die erste Ausfertigung im Laufe der Jahre abhanden gekommen ist.
Nach viel Schreiberei hat das Gericht jetzt eine weitere Ausfertigung erteilt und einen Streitwert mit Verweis auf Nr. 3308 VV RVG festgesetzt.
Was würdet Ihr dafür abrechnen, wir sind auf der Schuldnerseite. Das Verfahren ist zum F-Aktenzeichen gelaufen und ich neige zu 3100 VV RVG, kann es aber nicht begründen und Zugriff auf gängige Kommentare habe ich mangels HomeOffice auch nicht.
Kosten für Klauselerteilungsverfahren
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§18 Abs.1 Nr.5 RVG, Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist eine besondere Angelegenheit (in der Zwangsvollstreckung), es entsteht die Nr. 3309. Gegenstandswert dürfte derselbe sein, der auch später in der Vollstreckung des Titels gilt.
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Ok, danke.
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