Hallo Zusammen,
wir haben eine Räumungsklage inkl. ausstehender Mietzinszahlungen gemacht. Der Streitwert für die Räumungsklage beträgt € 9540,00 und die ausstehenden Mietzahlungen betrugen € 3.065,50, zusammen € 12.605,50. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen. Der Räumungsanspruch war nicht mehr Gegenstand des Vergleichs, da die Räumung bereits freiwillig erfolgt war. Der festgesetzte Wert für den Vergleich (€ 8.014,00) beinhaltet folgende Ansprüche:
Mitzahlung € 3.065,50
nicht anhängige Ansprüche € 4.948,50
Ist folgende Abrechnung für den KFA korrekt:
1,3 3100 aus Wert € 12605,50
1,2 3104 aus Wert € 12605,50
1,0 1003 aus Wert € 3065,50
1,5 1000 aus Wert € 4948,70
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert € 8014,00
Oder habe ich einen Denkfehler?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Grüße,
Janine
KFA nicht anhängige Ansprüche
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- ...ist hier unabkömmlich !
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- Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
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Denkfehler.
1,3 3100 aus Wert € 12605,50
0,8 3101 aus Wert 4.948,50 €
-> Obergrenze § 15 III aus 17.554,00 €
1,2 3104 aus Wert € 17.554,00 (sofern der Räumungsanspruch zumindest noch Gegenstand der Mündlichen Verhandlung war)
1,0 1003 aus Wert € 3065,50
1,5 1000 aus Wert € 4948,70
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert € 8014,00
1,3 3100 aus Wert € 12605,50
0,8 3101 aus Wert 4.948,50 €
-> Obergrenze § 15 III aus 17.554,00 €
1,2 3104 aus Wert € 17.554,00 (sofern der Räumungsanspruch zumindest noch Gegenstand der Mündlichen Verhandlung war)
1,0 1003 aus Wert € 3065,50
1,5 1000 aus Wert € 4948,70
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert € 8014,00
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11