Kostenfestsetzungsantrag?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
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#11

02.04.2020, 10:28

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Bedeutet: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst; Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

Da Ihr die Anwälte des Beklagten seid, sollten von Euch normalerweise keine Gerichtskosten gezahlt worden sein. Also musst Du gar nichts machen. ;)
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Muschel
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#12

02.04.2020, 10:28

Wenn die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, brauchst du gar nix machen. Jeder zahlt seine eigenen Anwaltkosten selbst, nur die Gerichtskosten werden ausgeglichen. Da ihr aber Beklagte seit, brauchst du gar nichts zu tun, außer Abrechnungen gegenüber dem Mandanten bzw. RSV, dann aber mit 1,0 EG.
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alinchen31
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#13

02.04.2020, 11:10

Anahid hat geschrieben:
02.04.2020, 10:28
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Bedeutet: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst; Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

Da Ihr die Anwälte des Beklagten seid, sollten von Euch normalerweise keine Gerichtskosten gezahlt worden sein. Also musst Du gar nichts machen. ;)
Danke sehr:) noch besser
alinchen31
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#14

02.04.2020, 11:25

Muschel hat geschrieben:
02.04.2020, 10:28
Wenn die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, brauchst du gar nix machen. Jeder zahlt seine eigenen Anwaltkosten selbst, nur die Gerichtskosten werden ausgeglichen. Da ihr aber Beklagte seit, brauchst du gar nichts zu tun, außer Abrechnungen gegenüber dem Mandanten bzw. RSV, dann aber mit 1,0 EG.
supi, ich danke vielmals:)
alinchen31
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#15

11.05.2020, 09:35

Guten Morgen zusammen,

ich muss in einer Sache einen Kostenfestsetzungsantrag fertigen.

Wir haben einmal ein Erkenntnisverfahren und einmal ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Rechnung würde so aussehen.

Gegenstandswert: 20.000,00 €

1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 964,60 €

Gegenstandswert: 22.417,89 €

0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO) § 13 RVG, Nr. 3309
VV RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG 236,40 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.201,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 1.241,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 235,79 €
zu zahlender Betrag 1.476,79 €

Meine Fragen ist ob ich die beiden Sachen in einen KfA packen kann oder ob es getrennt abgerechnet werden muss.

Lieben Dank im Voraus für Eure Hilfe.

LG

Alina
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mücki
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#16

11.05.2020, 10:15

Guten Morgen,

zunächst einmal: Du schreibst, du sollst einen KFA für das Erkenntnisverfahren machen, da hat dann aber die Geschäftsgebühr nichts zu suchen.
Grundsätzlich können vorgerichtliche Gebühren nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind zudem gesondert festzusetzen (§ 788 Abs. 2 ZPO). Du müsstest also min. 2 Anträge machen.
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#17

15.06.2020, 11:35

Hallo zusammen,

noch eine Frage habe ich da an Euch:)

In einer Sache haben wir einen PfüB gemacht und dort die vorgerichtlichen titulierten Anwaltskosten mit reingenommen. Sodann haben wir einen KfA gemacht und dort nur die VG abgerechnet und eine reduzierte TG wegen einem VU. Das Gericht schreibt uns jetzt, dass uns ja noch die angerechnete GG zustehen würde. Aber ich hab extra beim KfA die Anrechnung weggelassen wir können ja die GG nicht 2x (also 1x im Pfüb und 1x im KfA geltend machen oder?). Bitte helft mir da. Lieben Dank
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Anahid
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#18

15.06.2020, 12:00

Dein Beitrag macht so leider keinen Sinn. Was hat ein PfÜB damit zu tun, ob in einem Kostenfestsetzungsverfahren anzurechnen ist oder nicht? Das eine ist Zwangsvollstreckung (PfÜB) und das andere Prozess (Kostenfestsetzung). Sind zwei unterschiedliche Angelegenheiten, also bitte nicht vermischen.

Wenn vorgerichtliche Anwaltskosten tituliert wurden, dann fragt sich in welcher Höhe; also welcher Gebührensatz (0,65 oder 1,3 oder 1,5....) für die Geschäftsgebühr tituliert wurde. Denn danach bestimmt sich, ob Du bei einer Kostenfestsetzung anrechnen musst oder nicht.

Wurde nur die Hälfte der Euch zustehenden GG tituliert, ist auf die VG nichts anzurechnen. Wurde aber z.B. eine 1,3 GG tituliert, muss auf die VG die Hälfte = 0,65 angerechnet werden.
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