Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Bedeutet: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst; Gerichtskosten werden hälftig geteilt.
Da Ihr die Anwälte des Beklagten seid, sollten von Euch normalerweise keine Gerichtskosten gezahlt worden sein. Also musst Du gar nichts machen.
Kostenfestsetzungsantrag?
- Muschel
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Wenn die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, brauchst du gar nix machen. Jeder zahlt seine eigenen Anwaltkosten selbst, nur die Gerichtskosten werden ausgeglichen. Da ihr aber Beklagte seit, brauchst du gar nichts zu tun, außer Abrechnungen gegenüber dem Mandanten bzw. RSV, dann aber mit 1,0 EG.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
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Danke sehr:) noch besserAnahid hat geschrieben: ↑02.04.2020, 10:28Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Bedeutet: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst; Gerichtskosten werden hälftig geteilt.
Da Ihr die Anwälte des Beklagten seid, sollten von Euch normalerweise keine Gerichtskosten gezahlt worden sein. Also musst Du gar nichts machen.
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supi, ich danke vielmals:)Muschel hat geschrieben: ↑02.04.2020, 10:28Wenn die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, brauchst du gar nix machen. Jeder zahlt seine eigenen Anwaltkosten selbst, nur die Gerichtskosten werden ausgeglichen. Da ihr aber Beklagte seit, brauchst du gar nichts zu tun, außer Abrechnungen gegenüber dem Mandanten bzw. RSV, dann aber mit 1,0 EG.
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Guten Morgen zusammen,
ich muss in einer Sache einen Kostenfestsetzungsantrag fertigen.
Wir haben einmal ein Erkenntnisverfahren und einmal ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Rechnung würde so aussehen.
Gegenstandswert: 20.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 964,60 €
Gegenstandswert: 22.417,89 €
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO) § 13 RVG, Nr. 3309
VV RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG 236,40 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.201,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 1.241,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 235,79 €
zu zahlender Betrag 1.476,79 €
Meine Fragen ist ob ich die beiden Sachen in einen KfA packen kann oder ob es getrennt abgerechnet werden muss.
Lieben Dank im Voraus für Eure Hilfe.
LG
Alina
ich muss in einer Sache einen Kostenfestsetzungsantrag fertigen.
Wir haben einmal ein Erkenntnisverfahren und einmal ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Rechnung würde so aussehen.
Gegenstandswert: 20.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 964,60 €
Gegenstandswert: 22.417,89 €
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO) § 13 RVG, Nr. 3309
VV RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG 236,40 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.201,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 1.241,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 235,79 €
zu zahlender Betrag 1.476,79 €
Meine Fragen ist ob ich die beiden Sachen in einen KfA packen kann oder ob es getrennt abgerechnet werden muss.
Lieben Dank im Voraus für Eure Hilfe.
LG
Alina
- mücki
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Guten Morgen,
zunächst einmal: Du schreibst, du sollst einen KFA für das Erkenntnisverfahren machen, da hat dann aber die Geschäftsgebühr nichts zu suchen.
Grundsätzlich können vorgerichtliche Gebühren nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind zudem gesondert festzusetzen (§ 788 Abs. 2 ZPO). Du müsstest also min. 2 Anträge machen.
zunächst einmal: Du schreibst, du sollst einen KFA für das Erkenntnisverfahren machen, da hat dann aber die Geschäftsgebühr nichts zu suchen.
Grundsätzlich können vorgerichtliche Gebühren nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind zudem gesondert festzusetzen (§ 788 Abs. 2 ZPO). Du müsstest also min. 2 Anträge machen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Hallo zusammen,
noch eine Frage habe ich da an Euch:)
In einer Sache haben wir einen PfüB gemacht und dort die vorgerichtlichen titulierten Anwaltskosten mit reingenommen. Sodann haben wir einen KfA gemacht und dort nur die VG abgerechnet und eine reduzierte TG wegen einem VU. Das Gericht schreibt uns jetzt, dass uns ja noch die angerechnete GG zustehen würde. Aber ich hab extra beim KfA die Anrechnung weggelassen wir können ja die GG nicht 2x (also 1x im Pfüb und 1x im KfA geltend machen oder?). Bitte helft mir da. Lieben Dank
noch eine Frage habe ich da an Euch:)
In einer Sache haben wir einen PfüB gemacht und dort die vorgerichtlichen titulierten Anwaltskosten mit reingenommen. Sodann haben wir einen KfA gemacht und dort nur die VG abgerechnet und eine reduzierte TG wegen einem VU. Das Gericht schreibt uns jetzt, dass uns ja noch die angerechnete GG zustehen würde. Aber ich hab extra beim KfA die Anrechnung weggelassen wir können ja die GG nicht 2x (also 1x im Pfüb und 1x im KfA geltend machen oder?). Bitte helft mir da. Lieben Dank
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Dein Beitrag macht so leider keinen Sinn. Was hat ein PfÜB damit zu tun, ob in einem Kostenfestsetzungsverfahren anzurechnen ist oder nicht? Das eine ist Zwangsvollstreckung (PfÜB) und das andere Prozess (Kostenfestsetzung). Sind zwei unterschiedliche Angelegenheiten, also bitte nicht vermischen.
Wenn vorgerichtliche Anwaltskosten tituliert wurden, dann fragt sich in welcher Höhe; also welcher Gebührensatz (0,65 oder 1,3 oder 1,5....) für die Geschäftsgebühr tituliert wurde. Denn danach bestimmt sich, ob Du bei einer Kostenfestsetzung anrechnen musst oder nicht.
Wurde nur die Hälfte der Euch zustehenden GG tituliert, ist auf die VG nichts anzurechnen. Wurde aber z.B. eine 1,3 GG tituliert, muss auf die VG die Hälfte = 0,65 angerechnet werden.
Wenn vorgerichtliche Anwaltskosten tituliert wurden, dann fragt sich in welcher Höhe; also welcher Gebührensatz (0,65 oder 1,3 oder 1,5....) für die Geschäftsgebühr tituliert wurde. Denn danach bestimmt sich, ob Du bei einer Kostenfestsetzung anrechnen musst oder nicht.
Wurde nur die Hälfte der Euch zustehenden GG tituliert, ist auf die VG nichts anzurechnen. Wurde aber z.B. eine 1,3 GG tituliert, muss auf die VG die Hälfte = 0,65 angerechnet werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.