Kostenfestsetzungsantrag?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
alinchen31
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#1

01.04.2020, 12:46

Hallo zusammen:),

bin neu hier und brauche dringend eure Hilfe:

Folgendes:
In einer Sache haben wir jetzt einen Vergleich bekommen vom LG und der RA sagt zu mir hier müssen wir einen KfA stellen.

Wir sind Anwälte des Klägers

Vergleich lautet:
- Die Beklagte zahlt an den Kläger bis zum 01.06.2020 einen Betrag i.H.v. 8.231,43 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 600 Euro.
- vorgerichtlich entstandenen Inkassogebühren betragen 679,10 Euro
-Kosten des Rechtsstreits trägt unser Mandant zu 30 Prozent und die Beklagte zu 70 Prozent, mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, hier zahlt unser Mandant 40 % und die Beklagte 60 Prozent.
Kosten für den Rechtstreit und Vergleich belaufen sich auf SW: 11.914,70 Euro.

Wie rechne ich hier ab. Bitte helft mir. Lieben Dank
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Anahid
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#2

01.04.2020, 13:35

Willkommen im Forum :)

Es ist üblich, dass man selbst einen Abrechnungsvorschlag unterbreitet. Danach sind wir gerne bereit, Dir weiter zu helfen.
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alinchen31
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#3

01.04.2020, 14:10

Danke schön für deine Antwort.
Ich würde abrechnen:
SW 11.914.70€
3100 VV RVG
1003 VV RVG
alinchen31
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#4

01.04.2020, 14:55

Hallöchen danke für deinen Hinweis.

Meine Abrechnung wäre:
GW: 11.914,70 €
1,3 VG, 3100 VV RVG
1,0 EG, 1000 VV RVG
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#5

01.04.2020, 21:29

Es kann auch noch eine Terminsgebühr entstanden sein, wenn Vergleich zB nach § 278 VI ZPO geschlossen worden ist.
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#6

02.04.2020, 07:09

Ja die TG die habe ich gar nicht bedacht! Super danke die kriegen wir auch

Lieben Dank
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#7

02.04.2020, 07:47

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger (unser Mdt.) bis zum 1. Juni 2020 die vorgerichtlich
entstandenen Inkassogebühren in Höhe von 679,10 EUR.

Das steht noch im Vergleich, muss ich das auch in den KfA aufnehmen und wie mache ich das mit den GK

Danke schön
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Anahid
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#8

02.04.2020, 09:05

679,10 € entspricht den vorgerichtlichen Kosten bei einem Streitwert bis 9.000,00 € und ja, es muss dann natürlich eine Anrechnung der GG nach einem Streitwert von 8.231,43 € erfolgen.

Gerichtskosten setzt Du einfach den Betrag ein, der gezahlt wurde oder Du lässt sie ganz raus. Wichtig ist halt, dass im Kostenausgleichsantrag steht: "Weiter gezahlte und/oder nicht berücksichtigte Gerichtskosten bitten wir hinzuzusetzen."
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#9

02.04.2020, 09:27

Anahid hat geschrieben:
02.04.2020, 09:05
679,10 € entspricht den vorgerichtlichen Kosten bei einem Streitwert bis 9.000,00 € und ja, es muss dann natürlich eine Anrechnung der GG nach einem Streitwert von 8.231,43 € erfolgen.

Gerichtskosten setzt Du einfach den Betrag ein, der gezahlt wurde oder Du lässt sie ganz raus. Wichtig ist halt, dass im Kostenausgleichsantrag steht: "Weiter gezahlte und/oder nicht berücksichtigte Gerichtskosten bitten wir hinzuzusetzen."
Super, lieben Dank für deine Antwort.

LG Alina
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#10

02.04.2020, 10:15

Hallo zusammen habe noch einen KfA den ich machen muss.

Wir sind Anwälte des Beklagten: Im Vergleich steht folgendes:

Die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und GW für den Vergleich 9.000,00 €:

Ich würde so abrechnen:
GW: 9000,00
3100
3104

und keine Vergleichsgebühr da die Kosten gegeneinander aufgehoben werden richtig?

und mache ich einen KfA nach § 106 ZPO?

Danke im Voraus

Alina
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