Hallöchen,
Kostenrecht und ich werden definitiv keine Freunde werden
Unserem Mandanten wurde damals PKH bewilligt (ohne Ratenzahlung). Im letzten Jahr wurde er aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen zwecks Prüfung Rückerstattung. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, sodass die Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde. Mein Chef möchte jetzt die weitergehenden Gebühren gem. § 13, 50 RVG gegen den Mandanten geltend machen.
Geht das ? Wenn ja, was muss ich tun?
Danke
weitergehende Vergütung PKH
- jojo
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Das geht: Keine PKH, keine Schutzwirkung mehr.
11er Antrag stellen, die PKH-Vergütung abziehen und gut ist.
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Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- jojo
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Bitte
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- Adora Belle
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Erstmal muss dem Mandanten die Berechnung der Vergütung aber mitgeteilt werden. Kann man zwar auch parallel zum Antrag nach §11 machen, aber ich denke man sollte schon erst versuchen, die Differenz beim Mandanten anzufordern, bevor man gerichtlich festsetzen lässt.
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... ist auch vorgeschrieben, § 10 RVG.Adora Belle hat geschrieben: ↑26.03.2020, 10:02Erstmal muss dem Mandanten die Berechnung der Vergütung aber mitgeteilt werden. Kann man zwar auch parallel zum Antrag nach §11 machen, aber ich denke man sollte schon erst versuchen, die Differenz beim Mandanten anzufordern, bevor man gerichtlich festsetzen lässt.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)