weitergehende Vergütung PKH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RajaMaja
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#1

26.03.2020, 08:32

Hallöchen,

Kostenrecht und ich werden definitiv keine Freunde werden :patsch

Unserem Mandanten wurde damals PKH bewilligt (ohne Ratenzahlung). Im letzten Jahr wurde er aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen zwecks Prüfung Rückerstattung. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, sodass die Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde. Mein Chef möchte jetzt die weitergehenden Gebühren gem. § 13, 50 RVG gegen den Mandanten geltend machen.

Geht das ? Wenn ja, was muss ich tun? :kopfkratz

Danke :)
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jojo
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#2

26.03.2020, 08:43

Das geht: Keine PKH, keine Schutzwirkung mehr.

11er Antrag stellen, die PKH-Vergütung abziehen und gut ist.
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RajaMaja
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#3

26.03.2020, 09:20

Super vielen lieben Dank :)
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jojo
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#4

26.03.2020, 10:00

Bitte
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Adora Belle
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#5

26.03.2020, 10:02

Erstmal muss dem Mandanten die Berechnung der Vergütung aber mitgeteilt werden. Kann man zwar auch parallel zum Antrag nach §11 machen, aber ich denke man sollte schon erst versuchen, die Differenz beim Mandanten anzufordern, bevor man gerichtlich festsetzen lässt.
Husky98
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#6

26.03.2020, 10:16

Adora Belle hat geschrieben:
26.03.2020, 10:02
Erstmal muss dem Mandanten die Berechnung der Vergütung aber mitgeteilt werden. Kann man zwar auch parallel zum Antrag nach §11 machen, aber ich denke man sollte schon erst versuchen, die Differenz beim Mandanten anzufordern, bevor man gerichtlich festsetzen lässt.
... ist auch vorgeschrieben, § 10 RVG.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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