RA-Kosten für Auftrag Titulierung Unterhalt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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KatharinaF
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#1

13.03.2020, 10:33

Hallo liebe Foreno-Gemeinde,

vielleicht könnt ihr mir in folgender Angelegenheit weiterhelfen oder einen Tipp geben:

Auf Veranlassung und Wunsch der Gegenseite hat unser Mandant seine Unterhaltsverpflichtung notariell titulieren lassen, wobei die Gegenseite zugestimmt hat, die Kosten, die im Zuge dieser Titulierung entstehen werden, zu übernehmen. Das sind in erster Linie ja die Kosten des Notariats.

Nun möchte meine Chefin von mir wissen, ob auch sie für die Beauftragung des Notariats und Überlassung der bisherigen Korrespondenz nach dorthin zwecks Erstellung eines Entwurfes eine Gebühr in Ansatz bringen kann. Sie denkt da an eine Terminsgebühr o.ä. Da ich erst seit kurzer Zeit mit Familienrecht zu tun habe, gebe ich die Frage mal weiter ;) Meine bisherige Recherche hat nichts ergeben.

LG KatharinaF
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Adora Belle
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#2

13.03.2020, 10:40

Wenn Ihr im Auftrag des Mandanten Papiere an einen Dritten weiterleitet, dann gehört das zum Mandat. Ich sehe schon gar keine gesondert entstandenen Kosten. Und wenn es solche gäbe, wären sie nicht erstattungsfähig.
KatharinaF
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#3

13.03.2020, 10:45

Adora Belle hat geschrieben:
13.03.2020, 10:40
Wenn Ihr im Auftrag des Mandanten Papiere an einen Dritten weiterleitet, dann gehört das zum Mandat. Ich sehe schon gar keine gesondert entstandenen Kosten. Und wenn es solche gäbe, wären sie nicht erstattungsfähig.
Naja, der Auftrag erfolgte von der Gegenseite. Da unser Mandant in der Unterhaltssache anwaltlich von uns vertreten wird, wurde der Auftrag an das Notariat von hier aus erteilt.

Hmm, nach meinem Gefühl entsteht zwar auch keine Gebühr, denn der Mandant hätte ja auch selbst den Auftrag erteilen können - aber meine Chefin und die Notarin sind sich sicher, dass ggf. eine Terminsgebühr für die "Verhandlungen" (per Mail, Telefon) entstanden sein können. Sicher sind sie sich aber auch nicht :kopfkratz
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Adora Belle
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#4

13.03.2020, 11:43

Nein, Euer Auftrag, Euer Mandat. Die Gegenseite kann Euch doch nicht beauftragen.

Die Chefin und die Notarin sind sich sicher? Oder nicht? :mrgreen: Sorry, aber Gebührenrecht geht nicht nach Gefühl. Eine Terminsgebühr kann entstehen, wenn Besprechungen zwischen den Parteien zur Erledigung der Angelegenheit geführt werden. Aber nicht für Abwicklungstätigkeiten.
KatharinaF
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#5

13.03.2020, 11:50

Adora Belle hat geschrieben:
13.03.2020, 11:43
Nein, Euer Auftrag, Euer Mandat. Die Gegenseite kann Euch doch nicht beauftragen.

Die Chefin und die Notarin sind sich sicher? Oder nicht? :mrgreen: Sorry, aber Gebührenrecht geht nicht nach Gefühl. Eine Terminsgebühr kann entstehen, wenn Besprechungen zwischen den Parteien zur Erledigung der Angelegenheit geführt werden. Aber nicht für Abwicklungstätigkeiten.
Okay, :thx

Ich hatte da auch noch nie was von gehört und bisher auch nichts dazu gefunden.
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