Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe heute Premiere und "darf" einen Kostenfestsetzungsantrag beim Finanzgericht stellen.
Streitwert wurde festgesetzt
1,6 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
Auslagenpauschale
sind klar.
Muss ich die außergerichtlichen Kosten auch dort anrechnen?
Und ich soll noch die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für den Einspruch in Ansatz bringen. Genau hier stehe ich wie ein Ochs vorm Wald und weiss nicht ,wo ich wie was finde.
Kann mir Jemand von Euch helfen?
KFA Finanzgericht
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 9
- Registriert: 07.01.2018, 15:26
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/Kanzleimanagerin
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1993
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Tfleckenstein hat geschrieben: ↑10.03.2020, 11:13Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe heute Premiere und "darf" einen Kostenfestsetzungsantrag beim Finanzgericht stellen.
Streitwert wurde festgesetzt
1,6 Verfahrensgebühr Wieso 1,6? Vertretet ihr zwei Mandanten oder handelt es sich um ein Berufungsverfahren?
1,2 Terminsgebühr
Auslagenpauschale
sind klar.
Muss ich die außergerichtlichen Kosten auch dort anrechnen?
Und ich soll noch die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für den Einspruch in Ansatz bringen. Genau hier stehe ich wie ein Ochs vorm Wald und weiss nicht ,wo ich wie was finde.
Wurde die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für den Einspruch für notwendig erklärt? Wenn ja, kannst du die Kosten des Einspruchsverfahrens abrechnen und nimmst dann natürlich die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr vor.
Kann mir Jemand von Euch helfen?
- Ciara
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 7653
- Registriert: 09.02.2007, 22:50
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Hamburg
Die 1,6 Nr. 3200 VV RVG gilt auch in Verfahren vor dem FinanzgerichtFeldhamster hat geschrieben: ↑10.03.2020, 13:09Tfleckenstein hat geschrieben: ↑10.03.2020, 11:13Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe heute Premiere und "darf" einen Kostenfestsetzungsantrag beim Finanzgericht stellen.
Streitwert wurde festgesetzt
1,6 Verfahrensgebühr Wieso 1,6? Vertretet ihr zwei Mandanten oder handelt es sich um ein Berufungsverfahren?
1,2 Terminsgebühr
Auslagenpauschale
sind klar.
Muss ich die außergerichtlichen Kosten auch dort anrechnen?
Und ich soll noch die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für den Einspruch in Ansatz bringen. Genau hier stehe ich wie ein Ochs vorm Wald und weiss nicht ,wo ich wie was finde.
Wurde die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für den Einspruch für notwendig erklärt? Wenn ja, kannst du die Kosten des Einspruchsverfahrens abrechnen und nimmst dann natürlich die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr vor.
Kann mir Jemand von Euch helfen?
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1993
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Danke, Chiara. Wieder was dazu gelernt
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 9
- Registriert: 07.01.2018, 15:26
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/Kanzleimanagerin
Vielen Dank, für Eure Antworten.
Kann ich irgendwie noch beantragen, dass die Hinzuziehung eines BEvollmächtigten für den Einspruch notwendig war?
Im Streitwertbeschluss steht leider nichts.
Muss ich ohne die Gebühr für das Einspruchsverfahren trotzdem die Geschäftsgebühr anrechnen ?
Ich freue mich, über Eure Antworten.
Kann ich irgendwie noch beantragen, dass die Hinzuziehung eines BEvollmächtigten für den Einspruch notwendig war?
Im Streitwertbeschluss steht leider nichts.
Muss ich ohne die Gebühr für das Einspruchsverfahren trotzdem die Geschäftsgebühr anrechnen ?
Ich freue mich, über Eure Antworten.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14402
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Den Antrag, die Hinzuziehung für notwendig zu erklären, stellt man regelmäßig mit dem KFA, falls die Feststellung noch nicht in der Kostengrundentscheidung enthalten ist.
Du musst nur anrechnen, wenn Du beide Gebühren geltend machst.
Du musst nur anrechnen, wenn Du beide Gebühren geltend machst.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 9
- Registriert: 07.01.2018, 15:26
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/Kanzleimanagerin
Also mache ich meinen KFA.
Muss ich den Antrag für die Notwendigkeit großartig begründen oder gibt es da einen § dazu?
Muss ich den Antrag für die Notwendigkeit großartig begründen oder gibt es da einen § dazu?
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 9
- Registriert: 07.01.2018, 15:26
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/Kanzleimanagerin
Also mache ich meinen KFA.
Muss ich den Antrag für die Notwendigkeit großartig begründen oder gibt es da einen § dazu?
Muss ich den Antrag für die Notwendigkeit großartig begründen oder gibt es da einen § dazu?
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 9
- Registriert: 07.01.2018, 15:26
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/Kanzleimanagerin
wird beantragt,
die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß §§
104 ff ZPO festzusetzen sowie die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für den Einspruch als notwendig zu
erklären.
I. Einspruchsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 1.744,50 EUR
(Wert: 45.137 EUR)
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 1.764,50 EUR
II. Rechtsstreit
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.860,80 EUR
(Wert: 45.137 EUR)
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 872,25 EUR
0,75 aus 45.137 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV 1.395,60 EUR
(Wert: 45.137 EUR)
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 2.404,15 EUR
Gesamt 4.168,65 EUR
Zudem wird um Verzinsung des Gesamtbetrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang gebeten.
Desweiteren wird beantragt,
uns eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu übersenden.
Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Passt das so ?
die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß §§
104 ff ZPO festzusetzen sowie die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für den Einspruch als notwendig zu
erklären.
I. Einspruchsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 1.744,50 EUR
(Wert: 45.137 EUR)
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 1.764,50 EUR
II. Rechtsstreit
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.860,80 EUR
(Wert: 45.137 EUR)
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 872,25 EUR
0,75 aus 45.137 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV 1.395,60 EUR
(Wert: 45.137 EUR)
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 2.404,15 EUR
Gesamt 4.168,65 EUR
Zudem wird um Verzinsung des Gesamtbetrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang gebeten.
Desweiteren wird beantragt,
uns eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu übersenden.
Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Passt das so ?