Abwendung eines Zwangsgeldes - Wie abrechnen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Stephie83
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#1

09.03.2020, 10:43

Hallo Ihr Lieben,

unser Mandant hat einen Bescheid bekommen, in dem er aufgefordert wird die festgestellten Mängel zu beseitigen. Wenn nicht, droht ein Zwangsgeld von 15.000 €.

Wir waren beauftragt, das Zwangsgeld abzuwenden. Es wurde unsererseits auf Rechtsmittel verzichtet, da eine einvernehmliche Erledigung gefunden werden soll.

Die Mängel wurden zwischenzeitlich fast alle beseitigt und ich soll jetzt abrechnen.

Allerdings habe ich nur Abrechnungen gefunden, in dem es um § 888 ZPO geht (Antrag auf Zwangsgeld). Wir haben jedoch nicht den Antrag gestellt, sondern wir sollten das Zwangsgeld abwenden.

Bekomme ich da nur eine 0,3 nach 3309 aus dem SW 15000 (Zwangsgeld) oder kann ich eine Geschäftsgebühr abrechnen? Meines Erachtens ist auch eine 1,2 Terminsgebühr entstanden, da einige Ortsbegehungstermine und Besprechungen mit der Gegenseite erfolgten.

Ich würde demnach wie folgt abrechnen:

1,5 Geschäftsgebühr nach 2300 aus 15000 €
1,2 Terminsgebühr nach 3104 Abs. 3 Nr. 2 aus 15000 €.

Da eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde (Verzicht auf Zwangsgeld durch Beseitigung der Mängel - Einverständnis mit der Gegenseite), würde ich noch eine 1,5 Erledigungsgebühr nach 1002 VV mit reinnehmen.

Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

LG Stephie
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Anahid
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#2

09.03.2020, 11:27

Es gibt einen Vollstreckungstitel und damit bist Du raus aus Teil 2 des RVG. Hier entsteht tatsächlich nur die 0,3 aus 15.000 €. Wenn das so umfangreich war, wäre hier wohl eine Gebührenvereinbarung angesagt gewesen. :?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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