Gegenstandswert und Abrechnung: Vergleich nach VB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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loryglory
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#1

06.03.2020, 14:18

Hallo ihr Lieben,

zu uns kam heute ein neuer Mandant mit einem VB aus 2011, er ist Antragsgegner. RA plant sich zu vergleichen.

HF: 4.000,00 €
Zinsen bis Erlass MB: 2.000,00 €

Welchen Gegenstandswert würdet ihr ansetzen? 4.000,00 €? 2.000,00 €? 6.000,00 €? RA beharrt darauf, dass es 6.000,00 € + (nicht titulierte) Zinsen seit 2011 sind. Ich habe mittlerweile einen Knoten im Kopf.

Würdet ihr als Einigungsgebühr eine 1,0 oder 1,5 ansetzen? Das gerichtliche Mahnverfahren war schließlich vor 10 Jahren anhängig, laut Aktenausdruck des Mahngerichts ist der aktuelle Verfahrensstand allerdings nach wie vor "Ausfertigung des BV abgesandt".

Hilfe? :kopfkratz Jetzt schon einmal vielen Dank für eure Hinweise!
Feldhamster
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#2

06.03.2020, 20:53

Ich würde - wie bei der ZV - den Gegenstandswert aus der Summe von HF, Zinsen und Kosten berechnen. Im Endeffekt will der Schuldner doch, dass durch eure Tätigkeit der derzeitige Gesamtbetrag, der tituliert ist, abgegolten wird.

Ich würde eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten schließen, in der sowohl der Gegenstandswert als auch die Regelsätze der Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr festgelegt werden. Vom Gefühl er würde ich sagen, dass eine 1,5 EG abzurechnen ist, da derzeit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.
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Anahid
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#3

09.03.2020, 10:39

Wenn die Zinsen nicht tituliert sind, sind die doch größtenteils verjährt *nur mal so anmerk*.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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