Abrechnung Bußgeldverfahren bei Abgabe an die StA?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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JayNa
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#1

06.03.2020, 09:21

Hallo zusammen!

Ich stehe gerade ein bisschen auf dem Schlauch... ich soll eine Sache abrechnen. Der Mandant wurde geblitzt:

- Verfahren vor dem Landkreis
- Einspruch durch uns
- Abgabe an die Staatsanwaltschaft
- Stellungnahme durch uns
- Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht (das war das erste Schreiben vom AG, das wir bekommen haben)

Ich würde jetzt ganz normal nach dem 5. Teil des RVG abrechnen, allerdings verwirrt mich die Staatsanwaltschaft in der Sache etwas... Muss ich zusätzlich auch nach dem 4. Teil des RVG abrechnen oder gilt StA = AG und somit fallen nur Gebühren aus dem 5. Teil an?

Bitte helft mir... danke schonmal

Liebe Grüße
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Adora Belle
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#2

06.03.2020, 09:31

Es wird immer zunächst an die StA bzw. Amtsanwaltschaft abgegeben, das ist das sogenannte Zwischenverfahren. In §69 Abs.4 OWiG kannst Du nachlesen, wie das läuft, und daraus ergibt sich auch, warum Ihr meist gar nichts davon mitbekommt.

Also ganz normal nach Teil 5 abrechnen, hier ist nix ungewöhnlich.
JayNa
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#3

06.03.2020, 09:33

Adora Belle hat geschrieben:
06.03.2020, 09:31
Es wird immer zunächst an die StA bzw. Amtsanwaltschaft abgegeben, das ist das sogenannte Zwischenverfahren. In §69 Abs.4 OWiG kannst Du nachlesen, wie das läuft, und daraus ergibt sich auch, warum Ihr meist gar nichts davon mitbekommt.

Also ganz normal nach Teil 5 abrechnen, hier ist nix ungewöhnlich.
Alles klar, vielen Dank!
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