KFA und Gerichtskosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Jeana
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#1

04.03.2020, 12:51

Folgender Fall:

Ich habe einen KFA gestellt. Jetzt ist mir aufgefallen, dass ich die Kosten der Landesjustizkasse (Verfahren im Allgemeinen (KV-GKG 1210)) vergessen habe mit anzugeben.

Gibt man diese dort an?

Wenn ja wie?

Kann ich dies im nachhinein noch machen?`

:thx
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icerose
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#2

04.03.2020, 12:56

Hast du nicht den Standardsatz "Es wird gebeten, alle angefallenen/gezahlten Gerichtskosten zu berücksichtigen." mit drin? Schade.

Aber du kannst das nachholen. Nimmst einfach auf den Kfa vom ... Bezug und bittest, die darin "vergessenen" GK noch zu berücksichtigen. Wenn der/die Rechtspfleger/in auf Zack ist, setzen sie die GK eh mit dazu.
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#3

04.03.2020, 13:20

Der Einfachheit und Schnelligkeit wegen kann man das per Telefon abklären. Ist der KFA noch nicht beschieden, wird gebeten, die versehentlich vergessenen GK hinzuzusetzen. Ist der KFA schon beschieden, bedarf es eines separaten Antrags. Verloren sind die Kosten auf jeden Fall nicht. Dazu ist zu empfehlen, die von icerose genannten Zusatz grundsätzlich in den KFA mit aufzunehmen. ;)
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#4

04.03.2020, 14:23

Vielen Dank
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#5

04.03.2020, 16:06

icerose hat geschrieben:
04.03.2020, 12:56
Wenn der/die Rechtspfleger/in auf Zack ist, setzen sie die GK eh mit dazu.
Du meinst, wenn dem Rechtspfleger das Gesetz egal ist setzt er sie dazu.
Es ist dem Gericht nach §308 ZPO untersagt etwas zuzusprechen was nicht beantragt ist.

Völlig ausreichend ist insoweit natürlich der sehr verbreitete Standardsatz wonach nicht berücksichtigte Gerichtskosten hinzugesetzt werden sollen.
Fehlt dieser ist ein ergänzender Antrag erforderlich. Immerhin gilt dann auch ein anderer Verzinsungsbeginn.

Eine telefonische Antragsergänzung halte ich für unzulässig. Es ist aber höflich einen ergänzenden Antrag telefonisch anzukündigen, dann kann der Rpfl. mit dem Erlass des KFB noch warten, sofern dieser noch nicht erlassen ist und spart es sich zwei KFB´s erlassen zu müssen.
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#6

04.03.2020, 19:04

... hat geschrieben:
04.03.2020, 16:06
Eine telefonische Antragsergänzung halte ich für unzulässig. Es ist aber höflich einen ergänzenden Antrag telefonisch anzukündigen, dann kann der Rpfl. mit dem Erlass des KFB noch warten, sofern dieser noch nicht erlassen ist und spart es sich zwei KFB´s erlassen zu müssen.
Das wird wohl unterschiedlich gesehen, aber auf jeden Fall gewinnt man die Zeit für eine schriftliche Antragsergänzung, falls der KFB noch aussteht. Genau das kann daher telefonisch abgeklärt werden.
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#7

05.03.2020, 11:01

13 hat geschrieben:
04.03.2020, 19:04


Das wird wohl unterschiedlich gesehen, aber auf jeden Fall gewinnt man die Zeit für eine schriftliche Antragsergänzung, falls der KFB noch aussteht. Genau das kann daher telefonisch abgeklärt werden.
Ich frage mich wie man die notwendige Anhörung der Gegenseite bei einer telefonischen Antragsergänzung durchführen will.
Aber vielleicht gehören die Anhänger dieser Meinung auch zu denjenigen die meinen, dass eine Anhörung zu einem Antrag der nur auf Festsetzung von Gerichtskosten gerichtet ist, entbehrlich ist. :kopfkratz
Wenn man insoweit eine telefonische Antragsergänzung akzeptiert, dann muss man eigentlich konsequenterweise auch einen telefonischen KFA akzeptieren (zumindest wenn dieser nur auf Festsetzung der Gerichtskosten gerichtet ist). Wird so etwas tatsächlich praktiziert?

Ansonsten stimme ich vollkommen zu, dass eine telefonische Ankündigung der Antragsergänzung sinnvoll (und wie schon zuvor geschrieben vor allem höflich) ist. :mrgreen:
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#8

05.03.2020, 13:00

Nach meinen Erfahrungen wird nicht nur die anhörungslose Festsetzung von a) Gerichtskosten praktiziert bei "Kosten gegeneinander aufgehoben", sondern auch die Festsetzung von b) Verfahrenskosten bei einem simplen VU/AU. Argumente:
a) Der Gegner weiß ohnehin nicht, wieviel GK-Vorschuss die Klägerseite entrichtet hat und daher auch nix zum Antrag sagen kann,
b) bei den allseits bekannten Gebühren und Standardauslagen bei einem VU/AU wird regelmäßig keine Stellungnahme abgegeben, da es nix zu bemängeln gibt.

Da KFV Massenverfahren sind und man für jede Zeitersparnis dankbar ist, habe ich selbst nahezu jahrzehntelang die genannte Ansicht geteilt und angewendet. Ausgerechnet mein eigenes OLG hat dann vor nicht allzu langer Zeit einen Strich durch diese Verfahrensweise gemacht und vertreten, dass - egal wie sinnfrei das auch sein mag - in JEDEM Fall anzuhören ist. Anderenfalls sei das ein absoluter Grund für eine Aufhebung des KFB und die Zurückverweisung des Verfahrens. Einige Kommentare gehen damit konform. Es musste also zunächst angehört und danach der gleiche KFB nochmals erlassen werden :patsch .

Es gibt ältere Rechtsprechung, die die Festsetzung ohne Anhörung akzeptiert hat. Diese wurde in den KFB auch zitiert, ist jedoch von meinem OLG ausdrücklich abgelehnt worden in einem KFV beim Kollegen des hiesigen LG. Das war´s dann mit der beschleunigten Erledigung. Ich hatte bis zum Zeitpunkt der OLG-Entscheidung nicht ein einziges Rechtsmittel von irgendeiner Seite erhalten. Man war im Gegenteil froh, dass das KFV zeitnah abgeschlossen wurde. Nunmehr wird auch bei meinen Gerichten immer angehört und es gehen nicht nur 3 Wochen verloren, sondern die Akte kommt auch einmal mehr auf den Tisch.

Anekdote am Rande: Mein Prinzip in meinem Zimmer bin ich der BGH fand man wohl eher nicht so gut... :teufel
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#9

05.03.2020, 14:06

... hat geschrieben:
04.03.2020, 16:06
Du meinst, wenn dem Rechtspfleger das Gesetz egal ist setzt er sie dazu.
Es ist dem Gericht nach §308 ZPO untersagt etwas zuzusprechen was nicht beantragt ist.
Ich weiß das, aber es kommt schon ab und an mal vor (selbst ich hab den Satz schon mal gelesen, obwohl er nicht im Antrag stand). Mir würde es auch nie in den Sinn kommen, gegen so eine Entscheidung vorzugehen - eben mit Blick auf den Zeitfaktor. Außerdem wäre das nicht unerheblicher und völlig sinnfreier Aufwand.

Und: Es kommt vor, dass ich Kfb´e bekomme, wo der Kfa dran hängt. Da spart wohl auch jemand Zeit. Ich würde es gut finden, wenn das KFV so praktiziert würde, wie 13 es (bis es nicht mehr ging) gemacht hat. Immerhin gibt es ein Rechtsmittel gegen Kfb. Wenn was unklar ist, kann das auch so gelöst werden. Das würde so vielen Leuten Zeit sparen - sollte der Gesetzgeber mal drüber nachdenken. Von Portokosten ganz zu schweigen.
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#10

05.03.2020, 14:17

icerose hat geschrieben:
05.03.2020, 14:06
... hat geschrieben:
04.03.2020, 16:06
Du meinst, wenn dem Rechtspfleger das Gesetz egal ist setzt er sie dazu.
Es ist dem Gericht nach §308 ZPO untersagt etwas zuzusprechen was nicht beantragt ist.
Ich weiß das, aber es kommt schon ab und an mal vor (selbst ich hab den Satz schon mal gelesen, obwohl er nicht im Antrag stand). Mir würde es auch nie in den Sinn kommen, gegen so eine Entscheidung vorzugehen - eben mit Blick auf den Zeitfaktor. Außerdem wäre das nicht unerheblicher und völlig sinnfreier Aufwand.

Und: Es kommt vor, dass ich Kfb´e bekomme, wo der Kfa dran hängt. Da spart wohl auch jemand Zeit. Ich würde es gut finden, wenn das KFV so praktiziert würde, wie 13 es (bis es nicht mehr ging) gemacht hat. Immerhin gibt es ein Rechtsmittel gegen Kfb. Wenn was unklar ist, kann das auch so gelöst werden. Das würde so vielen Leuten Zeit sparen - sollte der Gesetzgeber mal drüber nachdenken. Von Portokosten ganz zu schweigen.
Im Kontext vom beA zieht das Argument der Portokosten aber nicht (mehr). :pfeif
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