Folgender Sachverhalt:
Es gab eine Hauptverhandlung in einer OWi Sache/Bußgeld.
Nun soll ich gerichtliches Verfahren abrechnen.
Ursprünglich ging es um ein Bußgeld von 85 €, in der Hauptverhandlung wurde das Bußgeld auf 55 € gekürzt.
Rechne ich hier von den 85 € ab oder von den 55 €?
Und kommt hier außer der Verfahrens- und Terminsgebühr noch eine andere Gebühr dazu, weil ja gekürzt wurde?
Abrechnung Bußgeld, Bußgeld in Verhandlung gekürzt
- Anahid
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Zum Zeitpunkt des Beginns stand die Buße von 85,00 € im Raum. Danach richtet sich auch der Gebührenrahmen. Unabhängig davon, das es in Deinem Fall auch egal ist. Die Gebühren splitten sich nach weniger als 40,00 € oder mehr; der nächste Rahmen liegt dann bei mehr als 5.000,00 € und an den reichst Du ja mal nicht im Ansatz ran.
Eine weitere Gebühr, außer die von Dir genannten, seh ich hier nicht.
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Wie Anahid schon schreibt, es gilt immer das bei Beauftragung im Raum gestandene Bußgeld, also 85,00 EUR.
Allerdings hat sich die Grenze der Bußgeldhöhe bei den Gebührentatbeständen inzwischen geändert. Bis 40,00 EUR war früher, jetzt gibt es die Grenze bei 60,00 EUR. Also Nr. 5107 bei weniger als 60,00 EUR und Nr. 5109 bei Bußgeldern von 60,00 EUR bis 5.000,00 EUR. (Ich weiß nur nicht mehr, wann das war, ist aber schon ne ganze Weile her).
Abrechnen müsstest du damit die Nr. 5100, 5109 und 5110 plus Auslagen und MWSt. Da eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, dürfte kein Raum mehr für die Zusatzgebühr Nr. 5115 sein, sodass wohl keine weiteren Gebühren abrechenbar sein dürften.
Allerdings hat sich die Grenze der Bußgeldhöhe bei den Gebührentatbeständen inzwischen geändert. Bis 40,00 EUR war früher, jetzt gibt es die Grenze bei 60,00 EUR. Also Nr. 5107 bei weniger als 60,00 EUR und Nr. 5109 bei Bußgeldern von 60,00 EUR bis 5.000,00 EUR. (Ich weiß nur nicht mehr, wann das war, ist aber schon ne ganze Weile her).
Abrechnen müsstest du damit die Nr. 5100, 5109 und 5110 plus Auslagen und MWSt. Da eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, dürfte kein Raum mehr für die Zusatzgebühr Nr. 5115 sein, sodass wohl keine weiteren Gebühren abrechenbar sein dürften.
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Uaaah…….meine Gebührentabelle ist veraltet.188F hat geschrieben: ↑27.02.2020, 11:57Allerdings hat sich die Grenze der Bußgeldhöhe bei den Gebührentatbeständen inzwischen geändert. Bis 40,00 EUR war früher, jetzt gibt es die Grenze bei 60,00 EUR. Also Nr. 5107 bei weniger als 60,00 EUR und Nr. 5109 bei Bußgeldern von 60,00 EUR bis 5.000,00 EUR. (Ich weiß nur nicht mehr, wann das war, ist aber schon ne ganze Weile her).
Kommt davon, wenn man in das Ding normal nie reinschaut.
Aber danke für den Hinweis. Hab dann mal (für alle Fälle und so) eine aktuellere Ausgebe bestellt.
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