3320, 3317

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jeana
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#1

24.02.2020, 11:49

Kann mir jemand sagen wann diese Gebühren abgerechnet werden?

Folgender Fall.

Ich muss die Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden.
Kann ich hierfür bei unserem Mdt. einer der Gebühren abrechnen. Bisher wurde das bei uns nicht gemacht.

In diesem FAll wurd bereits MB und VB und so im Vorfeld beantragt.

Kann mir das jemand kurz erklären.

Vielen Dank :thx
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#2

24.02.2020, 11:57

Jeana hat geschrieben:
24.02.2020, 11:49
Ich muss die Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden.
Kann ich hierfür bei unserem Mdt. einer der Gebühren abrechnen. Bisher wurde das bei uns nicht gemacht.
Selbstverständlich kannst Du das abrechnen. Hat doch nichts mit dem Mahnverfahren zu tun. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnest Du doch auch ab.

Für die reine Anmeldung der Insolvenzforderung kannst Du Nr. 3320 VV RVG abrechnen. Sollst Du darüber hinaus für den Mandanten im Insolvenzverfahren tätig werden (z.B. Geltendmachung von Absonderungs- oder Aussonderungsrechten), dann entsteht die Gebühr N. 3317 VV RVG.
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#3

24.02.2020, 12:38

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Jeana
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#4

24.02.2020, 12:41

muss ich da auf irgendetwas achten? Nach war richtet sich der Streitwert?
Zuletzt geändert von Jeana am 24.02.2020, 12:41, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

24.02.2020, 12:41

Jeana hat geschrieben:
24.02.2020, 12:41
muss ich da auf irgendetwas achten?
Wie meinst Du das?
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#6

24.02.2020, 12:46

nach was richtet sich der Streitwert? kann ich hier auch wieder die Auslagenpauschale mit abrechnen?
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#7

24.02.2020, 12:51

$ 28 Abs. 2 RVG - Wert der angemeldeten Forderung (inkl. Nebenforderungen)
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#8

24.02.2020, 13:04

Vielen Lieben Dank
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