Hallo,
ich steh mir gerade wieder selber im Weg.
Ich hab zwei rechtshängige Verfahren. Es geht einmal um Räumung und das zweite Verfahren um Zutrittsgewährung zur Wohnung.
Im Räumungsverfahren wurde verhandelt. Da der Vermieter unserem Mandanten keinen Schlüssel zur Wohnung aushändigte wurde das Verfahren wegen Zutrittsgewährung anhängig gemacht. Bei der Verhandlung im Verfahren wegen Zutrittsgewährung wurde die Sache wegen Räumung mit verglichen so dass ich einen Vergleichsmehrwert habe.
Räumungsverfahren Verfahrenswert 6.500,00
1,3 VG
1,2 TG
Auslagen
MWst.
Zutrittsgewährung Verfahrenswert 500,00, Vergleichsmehrwert € 6.500,00
1,3 VG aus 500,00
1,2 TG aus 500,00
1,0 EG aus 7.000,00
Auslagen
Mwst.
Ist die Abrechnung Zutrittsgewährung so richtig oder muss ich nach § 15 RVG anrechnen
danke für eure Hilfe
LG Bärbel
Vergleichsmehrwert
- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ist richtig, wenn im Räumungsverfahren auch bereits ein Termin stattfand. Ansonsten müsste auch die TG im anderen Verfahren aus dem Gesamtwert abgerechnet werden.