Anrechnung Geschäftsgebühr im KfA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Badeschlappe26
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#1

14.02.2020, 10:26

Ich steh komplett auf dem Schlauch. Vermutlich sogar schon ne Weile, dieses Thema ist irgendwie völlig an mir vorbeigegangen (#Asche-auf-mein-Haupt-pack).

Wir haben für den KfA IMMER die Geschäftsgebühr in Anrechnung gebracht, so sie denn entstanden war. Jetzt war ich ganz perplex, als ein Anwalt der Gegenseite das nicht gemacht hatte und ich auf der Suche nach dem "Warum" darauf gestoßen bin, dass er auch noch Recht hat, weil er ja seine Geschäftsgebühr gar nicht hat titulieren lassen.

Ich lese jetzt auch schon eine Weile dazu und meine erste Sache, die ich nun habe, ist nun auch noch ein Fall, wo wir sie hälftig tituliert bekommen haben (es ist dieselbe Sache, in der der Gegenanwalt mich überhaupt erst darauf gebracht hat - ich würde jetzt hier nachfestsetzen lassen.

Also wir hatten außergerichtlich einen Streitwert von 30.000,00 € - dem entsprechend haben wir in der Klage mit Nebenantrag daraus die GG in Höhe von 1,5 geltend gemacht (Gebühr Netto ist dann 1.294,50 € + P&T und MWST dann 1.564,26 €).

Das Gericht hat uns dann von unserer Klage nur einen Teil zugesprochen. Es gesteht uns aus einem Streitwert von 5.250,00 € eine 1,3 Geschäftsgebühr von 460,20 € zu. Mit P&T und MWST also einen titulierten Betrag von 571,44 €.

Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 20.000,00 € festgesetzt. Die Kosten tragen wir zu 3/4.

Wir haben in unserem ersten (unwissenden) Kostenausgleichungsantrag dann natürlich die Geschäftsgebühr aus dem Wert von 20.000,00 € angerechnet - waren also -482,30 €.

Was kann ich denn nun noch zur Nachfestsetzung beantragen? Ich bin hier völlig wirr im Kopf. Wenn ich es richtig verstehe, kann ich den Teil nicht mehr mit festsetzen lassen, der tituliert wurde, das wären ja dann aus dem Streitwert von 5.250,00 € eine 230,10 €. Mache ich es nun wie folgt?

Gegenstandswert: 20.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 964,60 €

Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG
aus Wert 20.000,00 € 0,65 -482,30 €

Bereits tituliert mit Urteil:
aus Wert 5.250,00 € 0,65 -230,10 €
verbleiben zur Anrechnung 252,20 € -252,20 €



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#2

14.02.2020, 10:50

Du kannst nur anrechnen, was auch tituliert wurde.

Also
Verfahrensgeb. aus 20.000,00 €, 1,3
abzgl. 0,65 GG aus 5.250,00 €.
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#3

14.02.2020, 12:00

So einfach soll es sein?!? Und da mach ich mir so ne Birne? :patsch


:thx
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