Abrechnung Familiensache mit erhöhtem Vergleichswert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Danine
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#21

19.06.2020, 13:36

Chef ist schon im Wochenende.

Wie würdet ihr denn hier abrechnen:

SW-Festsetzung v. Gericht gem. VergleichsProtokoll:
Scheidung: 15.000
VA: 10.000
Zugewinn: 70.000
Der Vergleich hat keinen Mehrwert.
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#22

19.06.2020, 13:50

Und worüber wurde sich verglichen?
DKB
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#23

19.06.2020, 20:35

Gab es da in der Folgesache nur einen Auskunftsantrag oder sogar einen Stufenantrag? 1.000,-- EUR klingt sehr nach Wert für Auskunftsverlangen. Möglicherweise gerade kein Stufenantrag ( dann wäre nämlich die noch unbezifferte Leistungsstufe mit Eingang anhängig gewesen, somit insoweit kein Mehrvergleich ) und nach Auskunftserteilung Vergleich über nicht anhängigen Ausgleichsanspruch?
Danine
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#24

29.06.2020, 12:19

Hallo zusammen,

ich wollte euch mitteilen, wie ich nun die Abrechnung an den Mdt. rausgeschickt habe:

1,8 Geschäftsgebühr aus 30.000
1,3 Verfahrensgebühr aus 10.000 (Scheidung, VA, GÜ)
Anrechnung Geschäftsgebühr 0,75
0,8 Verfahrensgebühr aus 30.000 (Mehrwert Vgl.)
1,2 Terminsgebühr aus 10.000
1,0 Einigungsgebühr aus 1.000 (VA, hier wurde sich eben verglichen)
1,5 Einigungsgebühr aus 30.000 (GÜ)

GÜ war grundsätzlich nicht rechtshängig, die Gegenseite hat da zwar einen kleinen Antrag gestellt, der "zählt aber nicht". Das konnte ich anhand der Zahlen natürlich nicht erkennen und wusste nur mein Chef :(
Die Terminsgebühr erhöht sich nicht um den Mehrwert, da hier lediglich protokolliert wurde. (vgl. RVG prof. 04-2016 S. 68-72)
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#25

29.06.2020, 12:38

Danine hat geschrieben:
29.06.2020, 12:19
Hallo zusammen,

ich wollte euch mitteilen, wie ich nun die Abrechnung an den Mdt. rausgeschickt habe:

1,3 Verfahrensgebühr aus 10.000 (Scheidung, VA, GÜ)
Wenn GÜ nicht anhängig war, dann kann in den 10.000,00 EUR aber auch kein Wert für GÜ mit enthalten sein.
Danine
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#26

30.06.2020, 08:49

Guten Morgen,

Wertfestsetzung vom Gericht war: 1.000 für GÜ
Mehrwert Vergleich 30.000
einen kleinen Antrag zu GÜ gab es, war also rechtshängig aus meiner Sicht. Abrechnung sollte so erfolgen.
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