Abrechnung Familiensache mit erhöhtem Vergleichswert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
liberty1988
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#1

13.02.2020, 08:47

Guten Morgen!
Ich habe leider keine Kollegin, die mir sagen könnte, ob meine Berechnung richtig ist, daher wende ich mich hoffnungsvoll an Euch!

Ich habe folgenden Sachverhalt und wollte fragen, ob meine Berechnung wohl so richtig ist. Zum Sachverhalt:

Die Gegenseite hat einen Scheidungsantrag gestellt gehabt. Nach dem üblichen Schriftverkehr ist im Termin dann ein Vergleich geschlossen worden. Im Termin wurden Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt sowie verschiedene Auskunftsanträge mit verhandelt. Am Schluss erging ein Vergleich mit folgenden Verfahrenswerten:

Scheidung: 10.000 €
Versorgungsausgleich: 8.000 €
Zugewinn (Verfahren): 1.000 €
Unterhalt (Verfahren): 1.000 €
Vergleich: 50.000 €

Meine Gebührenrechnung wäre wie folgt:
Scheidungsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 18.000,00 €
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG aus 30.000,00 € (1.000 + 1.000 + nicht rechtsh. Ansprüche)
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus 48.000,00 € berücksichtigt
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 50.000,00 €
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus 18.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus 30.000,00 €
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus 48.000,00 € berücksichtigt
PTE + Umsatzsteuer!

Verfahren Zugewinn
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 1.000,00 €
abzgl. 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 aus 1.000,00 €
PTE + Umsatzsteuer!

Verfahren Unterhalt
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 1.000,00 €
abzgl. 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 aus 1.000,00 €
PTE + Umsatzsteuer!

Ich komme irgendwie mit dem Vergleichswert nicht klar! Ist das so richtig? Enthält der Vergleichswert auch den Wert der Scheidung? Ich wüsste nicht, dass bei einer reinen Scheidung eine Vergleichsgebühr anfallen würde….
Hoffe jemand kann mir hier weiterhelfen!

Vielen Dank im Voraus :thx
Thanks :huch
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Adora Belle
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#2

13.02.2020, 10:33

Über die Scheidung kann man sich nicht vergleichen. Über den VA schon. Du müsstest bitte differenzieren, welche Gegenstände anhängig waren, und welche darüber hinaus mitverglichen wurden.

Bis jetzt sieht es so aus, als wurde sich über VA, Zugewinn und Unterhalt als anhängige Gegenstände verglichen, und dann noch über weitere. Die 50.000 EUR könnten den Vergleichswert oder aber den VergleichsMEHRwert darstellen.
liberty1988
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#3

13.02.2020, 10:51

Es wurde sich definitiv über die VA, den Zugewinn und den Unterhalt verglichen und bei dem Vergleichswert handelt es sich (nach Rü mit dem Chef) definitiv um den Vergleichsmehrwert!
Thanks :huch
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#4

13.02.2020, 11:07

Adora Belle hat geschrieben:
13.02.2020, 10:33
Über die Scheidung kann man sich nicht vergleichen. Über den VA schon. Du müsstest bitte differenzieren, welche Gegenstände anhängig waren, und welche darüber hinaus mitverglichen wurden.

Bis jetzt sieht es so aus, als wurde sich über VA, Zugewinn und Unterhalt als anhängige Gegenstände verglichen, und dann noch über weitere. Die 50.000 EUR könnten den Vergleichswert oder aber den VergleichsMEHRwert darstellen.
Ergänzend dazu: Normalerweise findet sich im Protokoll die Formulierung "... Der Verfahrenswert beträgt ... EUR. Der Vergleichswert beträgt ... EUR und übersteigt den Verfahrenswert um ... EUR." Letzteres ist dann der Mehrwert, von dem Adora Belle gesprochen hat.
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liberty1988
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#5

13.02.2020, 11:25

Adora Belle hat geschrieben:
13.02.2020, 10:33

Ergänzend dazu: Normalerweise findet sich im Protokoll die Formulierung "... Der Verfahrenswert beträgt ... EUR. Der Vergleichswert beträgt ... EUR und übersteigt den Verfahrenswert um ... EUR." Letzteres ist dann der Mehrwert, von dem Adora Belle gesprochen hat.
Leider steht dort nur "die Verfahrenswerte werden festgesetzt: ... Vergleich: 50.000 €"

Aber laut Chef ist es definitiv der Verfahrensmehrwert.
Thanks :huch
liberty1988
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#6

13.02.2020, 12:28

Im Vergleich steht "Verfahrenswerte werden festgesetzt: ........ Vergleich: 50.000 €

Lt. meinem Chef handelt es sich hier aber definitiv um den Verfahrensmehrwert.

Wäre die Berechnung denn so im groben richtig, wenn man mal jetzt von den Werten absieht?
Thanks :huch
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#7

13.02.2020, 16:15

Lt. meinem Chef handelt es sich hier definitiv um einen Vergleichsmehrwert....

Obwohl im Vergleich folgendes steht: "Vergleichswerte ergeben sich wie folgt: ... Vergleich: 50.000 €

Wäre die Berechnung bei einem Vergleichsmehrwert denn so richtig?
Thanks :huch
liberty1988
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#8

14.02.2020, 14:27

Nach Rücksprache mit dem Chef handelt es sich hier definitiv um den Verfahrensmehrwert. Im Vergleich steht: Die Verfahrenswerte: ….. Vergleich: 50.000 €. Wäre meine Berechnung denn so richtig?
Thanks :huch
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Adora Belle
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#9

15.02.2020, 10:17

Nein, die Berechnung ist nicht richtig, wenn Zugewinn und Unterhalt anhängig waren. Dann ist nämlich aus dem Gesamtwert Scheidung+VA+Zugewinn+Unterhalt eine 1,3 VG entstanden. Nur über den Mehrwert, den nicht anhängigen Wert, entsteht eine 0,8 VG. Deshalb musst Du, wie gesagt, erstmal klarstellen, welche nicht anhängigen Gegenstände mitverglichen wurden.
Danine
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#10

18.06.2020, 20:57

Guten Abend zusammen,

gerne würde ich eine Abrechnung hier reinsetzen und würde mich über Eure Meinung freuen:

Streitwerte: Scheidung 8.000, VA 1.000, GÜ (rechtshängig) 1.000, Vergleich hat einen Mehrwert von 30.000

Abrechnen würde ich so:

1,3 VG aus 10.000
1,2 TG aus 10.000
1,0 EG aus 30.000

Der Vergleich enthält unter Ziff. 1 einen Satz zum VA, ansonsten GÜ.
Müsste der Streitwert für die Vergleichsgebühr dann eigentlich 32.000 betragen?

Ich verstehe das so, dass man den Streitwert GÜ festgesetzt hat auf 1.000, damit hier eine VG und TG entstehen kann und eine vernünftige EG aus dem Mehrwert v. 30.000.

Wenn ich das Wort "Mehrwert" lese, werde ich immer etwas nervös.

Über Eure Meinungen freue ich mich und vielen Dank vorab.
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