Ich kämpfe gerade mit einer RSV um die Gebühren für Forderungsanmeldungen.
Es gibt drei Insolvenzverfahren - A&B GmbH, A&B Transport GmbH, A&B Vertriebs GmbH (natürlich erfundene Namen ). Wir melden in allen drei Verfahren Forderungen für unseren Mandanten an. Grundlage sind jeweils unterschiedliche Verträge.
Habe drei Einzelrechnungen erstellt. RSV teilt mit, dass es gebührenrechtlich eine Angelegenheit ist, rechnet die SW zusammen und erstattet die 3320 aus dem Gesamt-SW.
Wir vertreten in den Insolvenzverfahren einige Gläubiger, bisher wurden durch die verschiedenen RSV die berechneten Gebühren ausgeglichen. Nur die eine macht jetzt Ärger.
Könnt ihr mir hinsichtlich der Argumentation weiterhelfen. Ich bin beim Stöbern im Gerold / Schmidt bisher nur auf die fehlende Streitgenossenschaft (§ 59 f. ZPO) gestoßen, dies allerdings nur hinsichtlich der 3309.
Unterschiedliche Inso-Verfahren
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Ich würde mit dem fehlenden inneren Zusammenhang argumentieren. Diese drei Insolvenzverfahren können sich doch ganz unterschiedlich entwicklen, und die Forderungen beruhen auf verschiedenen Vertragsbeziehungen. Es ist auch nicht so, dass man etwa alle drei Anmeldungen in einem Schreiben vornehmen könnte, und dafür nur eine Akte führen.
Schlagend ist das alles nicht, ich weiß. Es ist halt ein Grenzfall.
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Habe jetzt nochmal im Gerold / Schmidt (22. Aufl.) gestöbert. Dort wird unter Rn. 5 zu VV Vorb. 3.3.5, 3313-3323 ausgeführt: Handelt es sich um Vertretung in mehreren selbständigen Verfahren, so können die Gebühren für jedes Verfahren gesondert berechnet werden.
Setze denen jetzt noch eine Zahlungsfrist - geht immerhin um eine Gebührendifferenz von 1.000,00 Euro - und drohe an, dass anderenfalls der Mandant in Anspruch genommen wird. Das hat bisher immer gezogen.
Vielen Dank AB.
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Update: RSV hat umgehend nach Zugang meines Schreibens die Differenz gezahlt.
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Yay, gut zu hören.