Klage Sozialgericht - Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

11.02.2020, 17:54

Hallo zusammen,

wir haben für den Mandanten eine Klage beim Sozialgericht gemacht. Es wurde dann ein Gutachten eingeholt und die BG hat dann ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches von uns angenommen wurde.

In dem Vergleich heißt es u.a.

… Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zu 1/3 übernommen.


Ich würde jetzt die 3102, 1006, 7002, hieraus 1/3 mit der BG abrechnen. Oder muss ich einen Kostenausgleichsantrag stellen?

Stimmt die Einigungsgebühr 1006?
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Feldhamster
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#2

11.02.2020, 18:32

Ggf ist auch die TG 3106 Ziff. 1 entstanden.

Ansonsten bei Vergleich EG 1006. Ich kenne es aber auch, dass Behörden ganz gerne ein Angebot auf Anerkenntnis abgeben, dass der Kläger annehmen kann. Dann hast du ggf keinen Vergleich. Es kommt also auf eure Formulierung an.

Du kannst entweder 1/3 der Kosten der Behörde in Rechnung stellen oder einen Kfa. Ich schicke idR die Kostenberechnung als Schriftsatz ans Gericht mit der Bitte an die Behörde um Zahlung, um Kostenfestsetzungsverfahren zu vermeiden. Erfolgt dann keine Zahlung, bitte ich das Gericht, diesen Schriftsatz als Kfa anzusehen.
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#3

11.02.2020, 18:47

Hier wäre der Vergleichsvorschlag:

...

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom ..................... und unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom..................... wird dem Kläger, über den bereits gewährten Zeitraum vom ................- .................... hinaus, Rente für zurückliegende Zeit bis ..................... gewährt.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zu 1/3 übernommen.
3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Wir haben dann schriftsätzlich erklärt, dass mit dem vorgeschlagenen Vergleichsvorschlag Einverständnis besteht. Ich würde jetzt mal sagen, dass die Einigungsgebühr angefallen ist.

Wegen der TG 3106:

Kannst du mir weiterhelfen, wann beim Sozialrecht eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist?
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Feldhamster
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#4

11.02.2020, 19:19

Das ist für mich auch ein Vergleich und somit Einigungsgebühr.

In jedem Hauptsacheverfahren ist eine mdl. Verhandlung vorgeschrieben. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hingegen nicht, so dass man dort keine TG erhält, wenn im schriftlichen Verfahren ein Vergleich geschlossenen wird.
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#5

11.02.2020, 20:42

Feldhamster hat geschrieben:
11.02.2020, 19:19
Das ist für mich auch ein Vergleich und somit Einigungsgebühr.

In jedem Hauptsacheverfahren ist eine mdl. Verhandlung vorgeschrieben. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hingegen nicht, so dass man dort keine TG erhält, wenn im schriftlichen Verfahren ein Vergleich geschlossenen wird.
Vielen Dank für Deine Hilfe!!!
Du hast mir echt sehr weitergeholfen. Auf die TG wäre ich z. B. gar nicht gekommen 😅😅
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