Verzinsung der Kosten gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO
Verfasst: 11.02.2020, 12:34
Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zur Verzinsung der Kosten gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Wir haben in einer sozialrechtlichen Angelegenheit den Mandanten zunächst im Widerspruchsverfahren und anschließend im gerichtlichen Verfahren vertreten. Wir haben vollständig obsiegt, sodass die Deutsche Rentenversicherung den Bescheid zurückgenommen hat.
Die Kosten hinsichtlich des Verfahrens vor dem Sozialgericht wurden auf Antrag verzinst und die Kosten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt. Da wir nun nicht gegen den Bescheid geklagt haben sondern lediglich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Sozialgericht nicht über die Kosten im Verwaltungsverfahren, da dies nicht die Hauptsache umfasst bzw. wäre eine Klage gegen den Bescheid notwendig gewesen.
Nun will der RA erreichen, dass die RA-Kosten im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren ebenfalls verzinst werden. Kann dazu aber nichts finden. Ich könnte mir vorstellen, dass ab Eintritt des Verzuges die Verzinsung möglich wäre. Hat dazu jemand eine andere Meinung? Eine Fundstelle im Gesetz würde die Suche erheblich erleichtern (-> Ich suche derweil weiter ).
Danke für die Antworten.
ich habe eine Frage zur Verzinsung der Kosten gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Wir haben in einer sozialrechtlichen Angelegenheit den Mandanten zunächst im Widerspruchsverfahren und anschließend im gerichtlichen Verfahren vertreten. Wir haben vollständig obsiegt, sodass die Deutsche Rentenversicherung den Bescheid zurückgenommen hat.
Die Kosten hinsichtlich des Verfahrens vor dem Sozialgericht wurden auf Antrag verzinst und die Kosten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt. Da wir nun nicht gegen den Bescheid geklagt haben sondern lediglich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Sozialgericht nicht über die Kosten im Verwaltungsverfahren, da dies nicht die Hauptsache umfasst bzw. wäre eine Klage gegen den Bescheid notwendig gewesen.
Nun will der RA erreichen, dass die RA-Kosten im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren ebenfalls verzinst werden. Kann dazu aber nichts finden. Ich könnte mir vorstellen, dass ab Eintritt des Verzuges die Verzinsung möglich wäre. Hat dazu jemand eine andere Meinung? Eine Fundstelle im Gesetz würde die Suche erheblich erleichtern (-> Ich suche derweil weiter ).
Danke für die Antworten.