Verzinsung der Kosten gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Spiderman
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#1

11.02.2020, 12:34

Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zur Verzinsung der Kosten gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Wir haben in einer sozialrechtlichen Angelegenheit den Mandanten zunächst im Widerspruchsverfahren und anschließend im gerichtlichen Verfahren vertreten. Wir haben vollständig obsiegt, sodass die Deutsche Rentenversicherung den Bescheid zurückgenommen hat.

Die Kosten hinsichtlich des Verfahrens vor dem Sozialgericht wurden auf Antrag verzinst und die Kosten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt. Da wir nun nicht gegen den Bescheid geklagt haben sondern lediglich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Sozialgericht nicht über die Kosten im Verwaltungsverfahren, da dies nicht die Hauptsache umfasst bzw. wäre eine Klage gegen den Bescheid notwendig gewesen.

Nun will der RA erreichen, dass die RA-Kosten im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren ebenfalls verzinst werden. Kann dazu aber nichts finden. Ich könnte mir vorstellen, dass ab Eintritt des Verzuges die Verzinsung möglich wäre. Hat dazu jemand eine andere Meinung? Eine Fundstelle im Gesetz würde die Suche erheblich erleichtern (-> Ich suche derweil weiter :mrgreen: ).

Danke für die Antworten.

:thx
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#2

11.02.2020, 13:10

Die Frage habe ich mir gerade selbst beantwortet. Danke trotzdem für das Lesen. :)

Für alle, die es interessiert...

Eine Rechtsgrundlage für die Verzinsung der Kosten für das Widerspruchsverfahren besteht nicht. Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind zwar Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. § 44 SGB I umfasst aber nur Sozialleistungen, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen. Auf andere Ansprüche gegen den Leistungsträger ist § 44 SGB I nicht anwendbar. Entsprechend ist auch der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Rechtsverfolgung im Vorverfahren nicht zu verzinsen (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 44 SGB I, Rn. 4). Auch aus anderen Regelungen, insbesondere aus den §§ 286 ff. BGB, ergibt sich kein Verzinsungsanspruch. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Prozesszinsen wie auch Verzugszinsen nur dann zu zahlen, wenn dies gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich bestimmt ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.11.1999, Az. B 6 KA 14/99 R). Da eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für Zinsen vorliegend nicht besteht, haben die Kläger daher keinen Anspruch auf die Verzinsung der ihnen zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens.
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Anahid
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#3

11.02.2020, 13:29

Danke für die ausführliche Erklärung. :)
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