Hallo Zusammen,
habe - wenn auch vielleicht eine komische - Frage:
Wir haben einen Antrag selbständiges Beweisverfahren gestellt. Im Rubrum haben wir den Streitwert mit 7929,45 festgelegt. (LG war zuständig). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat mein Chef den beantragt, dass das Verfahren an das AG zu verweisen ist, da der Streitwert 1500 € beträgt.
Ich rechne doch die 1,3 Gebühr aus 7929,45 € ab oder?
Danke Euch
Abrechnungsfrage Streitwert
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Die Gegenseite hatte den Streitwert gerügt und mein Chef hat diesem zugestimmt, da die Mägenlbeseitigungskosten nur als laienhaft geschäftzt werden können. Und er meinte dann dann das wohl mit 1500 € sein kann.
- Anahid
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Wenn aber die Mängelbeseitigungskosten nur bei ca. 1.500,00 € liegen, dann ist das der Streitwert und dann gilt der auch für die VG.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ja genau so dachte ich auch. Deswegen gehe ich auch davon aus, dass der Gegenstandswert falsch festgesetzt wurde. Ich bin aber dabei das zu klären. Kann dann auch gerne hier Bescheid geben.arioe hat geschrieben: ↑30.01.2020, 13:37Nach ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der Streitwert bei Klage 5.100,00 € war und sie dann im Vergleich ihre Gegenforderung in Höhe von 7.500,00 € mit verglichen haben und somit ist der Wert des Vergleich die Klageforderung und der mitverglichene Teil, auch, wenn er nicht rechtshängig war.
Das was mitverglichen wurde war ja grade der geltend gemachte Vorschuss, den wir erstmal hilfsweise aufgerechnet haben. Das hatte ich ja auch so ausgeführt.
Mein Problem ist ja, dass ich mir unsicher bin ob die Wertfestsetzung des Gerichts eben korrekt ist. Meiner Meinung nach nicht. Aber wie gesagt ich versuche es zu klären
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Meine Ausgangsfrage hat sich mittlerweile geklärt. Ich habe mit SW 5100 und Überhang 7000 den KAA gestellt. Die Gegenseite hat moniert und bei Rückfrage hat das Gericht mitgeteilt, dass wir bezüglich der SW-Festsetzung wohl richtig liegen. Habe dann Streitwertbeschwerde eingelegt und er wurde korrigiert.
Der Streitwert wurde festgesetzt wie meine Anwältin gesagt und aufgeschrieben hatte.
Bei einer hilfsweisen Aufrechnung führt auch die Erledigung durch Vergleich zu einer Erhöhung, s. § 45 Abs. 4 GKG.
Der Streitwert wurde festgesetzt wie meine Anwältin gesagt und aufgeschrieben hatte.
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Ist wirklich sehr kompliziert. Ich habe meines Erachtens gute Ausführungen hier gefunden: https://www.iww.de/rvgprof/archiv/strei ... end-f36605
Auch wenn sich diese noch auf BRAGO und DM beziehen, sind sie aber, was die Streitwerte betrifft, noch gültig. Kommt also immer auf den genauen Sachverhalt an. Habe jetzt nicht genau verstehen, wie das Gericht im vorliegenden Fall den Streitwert festgesetzt hat.
Auch wenn sich diese noch auf BRAGO und DM beziehen, sind sie aber, was die Streitwerte betrifft, noch gültig. Kommt also immer auf den genauen Sachverhalt an. Habe jetzt nicht genau verstehen, wie das Gericht im vorliegenden Fall den Streitwert festgesetzt hat.