Abrechnungsfrage Streitwert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
LauraKatharina
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#1

24.01.2020, 14:00

Hallo ihr alle,
ich hab eine Frage zu einer Abrechnung.

Es geht um folgendes: Der Streitwert bei Klage belief sich auf 5.100 €, nach langem hin und her haben wir (Beklagter) mit Schriftsatz ans Gericht geschrieben, dass sich eine Mängelbeseitigung (nicht in der Klage bekannt) auf 7500 € beläuft und wir hilfsweise die Aufrechnung erklären. (Die Aufrechnung wurde jedoch im Termin vom Gericht gerügt, da zu spät. Wir haben dann auf den Hinweis des Gerichts nur einen Vorschuss in der Höhe hilfsweise aufgerechnet). Zudem hat in dem Termin die Gegenseite unsere Aufrechnung bzw. unseren Vortrag diesbezüglich gerügt.

In der Verhandlung wurde nun ein Vergleich geschlossen, in dem auch über die Mängelbeseitigung was vergleichen wurde.

Das Gericht setzt den Streitwert nun auf 5100€ fest und "der Wert des Vergleichs beträgt 7000€".

Wie genau rechne ich das jetzt ab? Als Vergleichsüberhang/-Mehrwert mit 1,3 VerfG aus 5100 + 0,8 VerfG aus 7000 + TermG, 2x Einigungsgebühr? Oder will mir das Gericht mit der Festsetzung sagen, dass sich der Wert des Überhangs auf 1900€ beläuft? Oder kann es möglich sein, dass das Gericht den Vergleichswert so hoch ansetzt wegen dieser Mängelbeseitigung? In dem Fall hätte ich ja nur eine 1,3 VerfG aus 5100 + TerminG und die EinigungsG aus 7000...

Ich meine mich aber auch zu erinnern, dass bei einer hilfsweisen Aufrechnung, die dann auch noch bestritten wird und dazu noch ein etwas entschieden wird oder ein Vergleich geschlossen wird, sich der Streitwert entsprechend bis maximal der Höhe der Klageforderung erhöht?

Ich hoffe jemand kann mir helfen ich brüte den ganzen Vormittag schon darüber und bin langsam echt verzweifelt :kopfkratz

Und Danke im Voraus! :)
Feldhamster
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#2

24.01.2020, 18:12

Für die hilfsweise Aufrechnung gilt § 45 III GKG. Ob der Fall hier vorliegt ergibt sich mE nicht klar aus deiner Sachverhaltsschilderung. Du schreibst "es wurde was von der Mängelbeseitigung verglichen". In welcher Höhe wurde die Hilfsaufrechnung erklärt? Sind von dem Vergleich alle möglichen wechselseitigen Ansprüche umfasst? Das sind alles Punkte, die man für die Erstellung einer richtigen Kostenrechnung wissen muss.

Ansonsten bitte einen Abrechnungsvorschlag machen, über den wir hier diskutieren können.
LauraKatharina
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#3

27.01.2020, 09:42

Die hilfsweise Aufrechnung wurde wegen Mängelbeseitigungen über 7500€ erklärt. Weiterhin haben wir danach mitgeteilt, dass diese Kosten die Klageforderung übersteigen.
Ein paar Tage später hat sodann in dem Termin die Gegenseite unseren Schriftsatz mit der Aufrechnung sowie die Voraussetzungen hierfür gerügt. Es wurde sodann ein Vergleich geschlossen, dass zur Erledigung des Rechtsstreits und sämtlicher gegenseitiger Ansprüche ein Betrag X gezahlt wird. Die Kosten wurden gequotelt.
Bezüglich der Mängelbeseitigung (weswegen wir hilfsweise aufgerechnet haben) wurde sich geeinigt, dass diese Ansprüche abgegolten sind. Somit hätten wir hier ja die Aufrechnung, die Bestreitung (rüge) durch die Gegenseite sowie eine Entscheidung/Vergleich.
Für den Fall, dass hier tatsächlich die hilfsweise Aufrechnung mit reinspielt, wäre der Streitwert ja völlig falsch berechnet. Dann wäre der Streitwert an sich ja schon 10200 €, da sich der Streitwert ja über den Betrag der hilfsweisen Aufrechnung, höchstens jedoch um den Klagewert, erhöht.

Ich würde ja gerne einen Abrechnungsvorschlag machen, allerdings weiß ich ja nicht ob hier ein Vergleichsüberhang vorliegt oder eben nicht. Ich verstehe ja nicht so ganz, wie das Gericht darauf kommt, den Streitwert auf 5.100 festzusetzen und für den Vergleich auf 7000.

Ich gehe mal davon aus, dass das Gericht hier einen Vergleichsüberhang von 1900 € meint (da ich selbst noch keine Streitwertfestsetzung gesehen habe in der der Vergleichsüberhang höher ist als der Streitwert des Verfahrens). Somit wäre folgendermaßen abzurechnen:

1,3 VerfG nach 3100 über den Klagewert 5100
0,8 VerfG nach 3101 aus 1900 (+Abgleich)
1,2 TerminG nach 3104 über den gesamten Wert, 5100 + 1900
1,0 EinigungsG nach 1003 über den Klagewert 5100
1,5 EinigungsG nach 1000 aus 1900 (+Abgleich)

Liegt hier allerdings kein Vergleichsüberhang vor, sähe die Abrechnung folgendermaßen aus:

1,3 VerfG nach 3100 über 5100
1,2 TerminG nach 3014 über 5100
1,0 EinigungsG nach 1003 über 7000

Ich kann aber überhaupt nicht nachvollziehen, wieso es einen Vergleichsüberhang von 1900 € geben soll, da an sich unsere Aufrechnung schon 7500 € betrug.

Ich hoffe es ist jetzt klarer, so eine Erklärung finde ich oft schwierig :(
Feldhamster
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#4

27.01.2020, 13:43

Warum das Gericht die Streitwerte so festgesetzt hat, weiß ich nicht. Ich würde - wie von dir vorgeschlagen - mit Vergleichsüberhang abrechnen.
LauraKatharina
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#5

29.01.2020, 09:12

Ich habe in der Sache nochmal mit der Anwältin gesprochen. Sie sagte, das Gericht hätte den Wert für den Vergleich tatsächlich auf 7000 € festgesetzt *wegen* unseren Mängelbeseitigungsansprüchen und es handele sich hierbei um den Vergleichsüberhang.

Gibt es das tatsächlich, dass der Wert des Vergleiches so viel höher ist als der eigentliche Streitwert des Verfahrens?

Mal davon abgesehen: gibt es hier nicht die hilfsweise Aufrechnung? Wir haben gestern ein wenig diskutiert aber im Gesetz steht es ja eigentlich ausdrücklich drin: "Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht."

Wir haben hilfsweise aufgerechnet, die Gegenseite hat bestritten. Allerdings liegt keine Entscheidung in dem Sinn vor, wir haben uns ja vergleichen. Zählt das trotzdem? Ich meine mich diesbezüglich zu erinnern bin mir aber nicht sicher. Gefunden hab ich dazu nichts.
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#6

29.01.2020, 09:41

Ein Vergleich ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung.

Ein Vergleichsüberhang kann beliebig groß sein. Du kannst in einem Verfahren mit Wert 500 EUR auch weitere Gegenstände mit Wert 100.000 "mit"vergleichen.

Bei Euch ist aber der Gesamtwert des Vergleiches 7.000 EUR. Wenn sich über die Hauptsache auch verglichen wurde, beträgt der Überhang lediglich 1.900 EUR.
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#7

30.01.2020, 13:24

Hallo,

ich würde erst einmal die Berechnung des Gegenstandswerts bemängeln, dann sollen die mal erklären, wie sie auf den Betrag kommen. Ich denke, dass dieser nicht richtig ist und für den Vergleich auf 12.600 € festgesetzt werden müsste.

Dann müsste die Abrechnung wie folgt lauten:
1,3 VerfG nach 3100 über den Klagewert 5100
0,8 VerfG nach 3101 aus 7.500 (+Abgleich)
1,2 TerminG nach 3104 über den gesamten Wert
1,0 EinigungsG nach 1003 über den Klagewert 5100
1,5 EinigungsG nach 1000 aus 7.500 (+Abgleich)
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#8

30.01.2020, 13:28

Wie kommst Du auf die Werte? Wenn der Wert des Vergleiches 7.000 beträgt, dann ist davon auszugehen, dass darin der Verfahrenswert und der Mehrwert enthalten sind.

Falls das so nicht zutrifft, kann es nur die Fragestellerin klären.

Die hilfsweise Aufrechnung jedenfalls ist nicht werterhöhend, da über sie keine Entscheidung ergangen ist.
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#9

30.01.2020, 13:37

Nach ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der Streitwert bei Klage 5.100,00 € war und sie dann im Vergleich ihre Gegenforderung in Höhe von 7.500,00 € mit verglichen haben und somit ist der Wert des Vergleich die Klageforderung und der mitverglichene Teil, auch, wenn er nicht rechtshängig war.
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#10

30.01.2020, 13:42

Das war eine Hilfsaufrechnung, die erhöht den Wert nur, wenn sie zum Tragen kommt. Siehe oben, lang und breit diskutiert. Es wurde irgendetwas mit verglichen, möglicherweise der dann geltend gemachte Vorschuss, aber so richtig wird das aus der Schilderung nicht klar. Wie gesagt - was genau, kann nur die Fragestellerin wissen. Und damit weiss auch nur sie, ob die Wertfestsetzung des Gerichts zutrifft oder nicht.

Solange wir von der mitgeteilten Wertfestsetzung ausgehen, und davon dass sie zutreffend mitgeteilt wurde, gilt #6.
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