Arbeitsgericht Abrechnung Kündigungschutzklage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lisaeng
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#1

24.01.2020, 11:16

Hallo ihr Lieben.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Könnt ihr Mir sagen, ob meine Abrechnung richtig ist?

Es geht um eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Es fand ein Termin statt und es wurde ein Widerrufsvergleich geschlossen. ( Hoffe die Infos reichen)

Es ist ein Widerrufsvergleich geschlossen worden,
Streitwert für Verfahren: 7.650,00 €
Streitwert für Vergleich 8287,50 €

meine Abrechnung:

Gegenstandswert: 7.650,00 €
1,3 Verfahrensgebühr
§ 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 592,80 €
Gegenstandswert: 637,50 €
0,8 Verfahrensgebühr,
Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV
RVG 64,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 8.287,50 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 7.650,00 €
1,0 Einigungsgebühr,
gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 456,00 €
Gegenstandswert: 15.937,50 €
1,2 Terminsgebühr
§ 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 780,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.892,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.912,80 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 363,43 €
zu zahlender Betrag 2.276,23 €

Danke für eure Hilfe
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sh161
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#2

24.01.2020, 11:21

Warum rechnest du die Einigungsgebühr nicht nach dem höheren Wert ab? Bzw. zusätzlich noch die 1000 nach dem Differenzwert?
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Lisaeng
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#3

24.01.2020, 11:24

sh161 hat geschrieben:
24.01.2020, 11:21
Warum rechnest du die Einigungsgebühr nicht nach dem höheren Wert ab? Bzw. zusätzlich noch die 1000 nach dem Differenzwert?
Hallo:) ich hatte das irgendwie in Erinnerung das die Einigungsgebühr so hoch sein soll, wie die Verfahrensgebühr...
Soll ich dann eher den Wert: 15.937,50 € nehmen?
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sh161
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#4

24.01.2020, 11:36

Lisaeng hat geschrieben:
24.01.2020, 11:24
sh161 hat geschrieben:
24.01.2020, 11:21
Warum rechnest du die Einigungsgebühr nicht nach dem höheren Wert ab? Bzw. zusätzlich noch die 1000 nach dem Differenzwert?
Hallo:) ich hatte das irgendwie in Erinnerung das die Einigungsgebühr so hoch sein soll, wie die Verfahrensgebühr...
Soll ich dann eher den Wert: 15.937,50 € nehmen?
Nein, der Vergleichswert wurde doch auf 8287,50 € festgesetzt.
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Feldhamster
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#5

24.01.2020, 13:06

Die TG ist auch nicht nach einem Streitwert von 15.937,50 entstanden...
baby_on_mars
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#6

24.01.2020, 17:22

Es ist alles richtig, bis auf die vergleichsgebühr. 1,0 über 7650,00 und noch die 1,5 vergleichsgebühr über den vergleichsmehrwert

Steht so auch im geroldt/Schmidt.
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
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#7

24.01.2020, 17:42

baby_on_mars hat geschrieben:
24.01.2020, 17:22
Es ist alles richtig, bis auf die vergleichsgebühr. 1,0 über 7650,00 und noch die 1,5 vergleichsgebühr über den vergleichsmehrwert

Steht so auch im geroldt/Schmidt.
Wie Feldhamster schon geschrieben hat, der GW für die Terminsgebühr passt auch nicht.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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#8

24.01.2020, 17:50

Terminsgebühr gibt es über den gesamten sw.
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#9

24.01.2020, 17:51

Hier ist die Abrechnung gut erklärt:

https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/R ... leich.html

Die entsprechende beispielabrechnung ist so auch im gerold Schmidt zu finden. Stichwort: mehrvergleich
Feldhamster
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#10

24.01.2020, 17:55

Es heißt in Beitrag 1:

Streitwert für Verfahren: 7.650,00 €
Streitwert für Vergleich 8287,50 €

Also ist die TG nur aus 8287,50 € entstanden und nicht aus 15.937,50 €.
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