Hallo
Im vorliegenden Fall benötige ich Hilfe bei der Berechnung der Reisekosten im KFA.
Wir haben unseren Geschäftssitz in A. Die Klägerin, die wir vertreten, wohnt in B. Der Beklagte wohnt in C, wo auch die Gerichtstermine stattgefunden haben.
Die Entfernung von A nach C ist geringer als von B nach C.
Welche Reisekosten kann ich hier in Ansatz bringen? Die tatsächlich von unserem Anwalt entstandenen Kosten (befindet sich ja eigentlich an einem Dritten Ort) oder können die fiktiven Reisekosten berechnet werden, die angefallen wären, wenn die Klägerin einen Rechtsanwalt an ihrem Wohnsitz beauftragt hätte?
Liebe Grüße
welche Reisekosten können wir geltend machen?
- Liesel
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A nach C. Du kannst doch nicht mehr Kosten geltend machen, als überhaupt angefallen sind.
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Erstattungsfähig sind nur die von A nach C. Weil der Mandant näher am Gerichtsort wohnt, als sich Eure Kanzlei befindet. Die Mehrkosten, die entstehen, weil die Kanzlei weiter weg ist als der Sitz vom Mdt., dürfen nicht zu Lasten der Gegenseite gehen.
- Adora Belle
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Nein, der Mandant wohnt weiter entfernt als die Kanzlei. Es entstehen Minderkosten, und mehr als entstanden ist, kann nicht zur Erstattung angemeldet werden.