Abrechnung Vergleich Revision - 1,1 vs 1,6

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ryutsun
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#1

15.01.2020, 16:50

Heyho,

bin gerade im 1. Lehrjahr und soll einen Vergleich abrechnen.

Wir als Kläger hatten die 1. Instanz gewonnen, woraufhin Berufung eingelegt wurde. Der Berufungskläger schickte seither eigentlich nur Fristverlängerungsanträge, sprich keine Begründung. Ich glaube nicht, dass wir einen Antrag auf Zurückweisung gestellt haben (geht das überhaupt vor der Begründung? denke nicht-, bin wie gesagt im 1. Lehrjahr und daher gefühlt 0 fit in dem Thema).
Nach der Einigung haben wir dann die Klage zurückgenommen. Das Ganze passierte, bevor jemals überhaupt die Berufung begründet wurde.

Mein Anwalt möchte, dass ich die Verfahrensgebühr mit 1,6 ansetze. Ich hätte allerdings nur die 1,1 genommen, finde aber nicht 100%ig das, was ich suche. Vermutlich auch, weil ich nicht ganz genau mit den Begrifflichkeiten klar komme, oder sie eben nicht richtig zuordne.
Aber bei dem, was ich gefunden habe, war ich der Meinung, eher die 1,1 ansetzen zu müssen, da es zwar zu einer Bestellung meines Anwalts kam, nicht jedoch zu einem Antrag (ist das so richtig ausgedrückt? :D ).

Den Vergleich selbst müsste ich aber trotzdem als Nr. 1004 mit 1,3 abrechnen, oder? Alles nicht so leicht, aber so sähe ich das in diesem Fall. Kann natürlich kompletter Murks sein, den ich hier verzapfe und mein Anwalt hat Recht - ich rechne alles komplett "normal" ab und fertig, fand den Fall aber ganz spannend und ich les mich eben lieber gerne rein und befasse mich damit, als einfach blind die Rechnung zu tippen x)

Viele Grüße!
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Anahid
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#2

15.01.2020, 17:21

Für eine Auszubildende im 1. Lehrjahr Hut ab. 280

Alles vollkommen richtig und Dein Anwalt liegt falsch. Nur Deine Überlegung bzgl. Antrag oder nicht ist nicht ganz so richtig. Es kommt überhaupt gar nicht darauf an, ob sich Dein Chef im Berufungsverfahren bestellt hat, einen Antrag gestellt hat oder was auch immer. Er muss lediglich beauftragt worden sein, im Berufungsverfahren tätig zu werden. Ganz egal ob er das jetzt dem Gericht anzeigt oder nicht; bis zur Vorlage der Berufungsbegründung kann bei ihm grundsätzlich nur eine 1,1 VG nach Nr. 3201 VV RVG entstehen. Vielleicht hilft Dir auch dieser IWW-Beitrag weiter.
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#3

15.01.2020, 17:28

Hier wurde aber ein Vergleich geschlossen.
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#4

16.01.2020, 09:20

Ändert meiner Meinung nach nichts daran, dass trotzdem nur eine 1,1 VG entstanden ist. Wenn nicht einmal ein Zurückweisungsantrag gestellt wurde, sehe ich hier nirgendwo den Anfall einer 1,6 VG.
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Ryutsun
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#5

17.01.2020, 13:02

Heyho,

stellte sich im Nachhinein heraus, dass zwischenzeitig ein Zurückweisungsantrag gestellt wurde, sodass sich die Frage wohl erübrigt hat. Er meinte aber auch, dass in vollem Umfang verhandelt wurde und er der Meinung ist, dass dann auch die 1,6 anfallen würde.

Dennoch vielen Dank für das schnelle Feedback und Lob, welches vermutlich in diesem Sinne nicht mehr voll angebracht ist, wobei dieses Hypothetische eigentlich auch recht spaßig auszuklügeln war und ich es somit nicht als zu großen Verlust ansehe x)

Viele Grüße
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