Abrechnung Klage und einstweilige Verfügung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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suitan
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#1

15.01.2020, 14:45

Hallo zusammen,

ich hab folgendes Problem:

Wir haben für unseren Mandanten den Gegner aussergerichtlich wegen Mietrückständen angeschrieben, SW 12.285,00 EUR und dann Klage auf Räumung eingereicht(SW 10.315,00 EUR); vor der Klage wurde noch ein Antrag auf einstweilige Verfügung (SW 2.500,00 EUR) gestellt, da der Vermieter bzw. Handwerker in die Wohnung musste wegen eines Schadens an den Wasserrohren , der Mieter hatte den Zutritt verweigert. Jetzt soll ich alles abrechnen. Meine Abrechnung sieht also so aus:
aussergerichtlich
1,3 GG Nr. 2300 VV RVG aus SW 12.285,00 EUR
gerichtliches Verfahren Räumungsklage SW 10.315,00 EUR
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG aus 10.315,00 EUR
abzgl. Anrechnung 0,65 GG aus 12.285,00 EUR
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG aus 10.315,00 EUR
Verfahren auf einstweilige Verfügung , SW 2.500,00 EUR
1,3 VG 3100 aus 2.500,00 EUR
1,2 TG 3104 aus 2.500,00 EUR

Anrechnung erfolgt nicht, da aussergerichtlich nicht wegen dem Zutritt zur Wohnung geschrieben wurde.

Ist meine Abrechnung so richtig?
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Anahid
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#2

15.01.2020, 17:12

Nein, ist sie nicht.

Wenn vorgerichtlich Mietrückstände geltend gemacht werden, frag ich mich, was das mit einem Räumungsverfahren zu tun hat?

Einstweilige Verfügungen ergehen in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Hat hier tatsächlich ein Termin stattgefunden?
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suitan
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#3

16.01.2020, 08:13

im einstweiilgen Verfügungsverfahren hat noch kein Termin stattgefunden, also muss ich hier keine TG abrechnen;

Die Klage auf Räumung wurde eingereicht, weil der Mandant das so wollte auf Grund der Mietrückstände
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#4

16.01.2020, 08:57

Mal abgesehen davon, ob die Anrechnung der GG auf die VG erfolgen darf, würde sie in jedem Fall nur mit 10.315 € angerechnet, also mit dem Streitwert des gerichtlichen Verfahrens.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#5

16.01.2020, 09:18

Wenn vorgerichtlich nur Mietrückstände geltend gemacht wurden und diese mit der Klage nicht geltend gemacht werden, sondern die Klage nur auf Räumung lautet, hat keine Anrechnung zu erfolgen.
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