Seite 1 von 2

Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Beratungsgebühr auf RSV-Abrechnung

Verfasst: 14.01.2020, 15:40
von Muschel
Ich hoffe ich habe mich bei der Fragestellung verständlich ausgedrückt.

In einer Schadenersatzangelegenheit hat die RSV unseres Mandanten Deckungszusage für die Beratung abgelehnt, da nur das Klageverfahren versichert ist. Mit unserem Mandanten hatten wir dann die Beratung mit 190,00 € abgerechnet - diese wurde auch bezaht.

Klageverfahren haben wir Deckungszusage.
Bei der Endabrechnung müsste ich doch die Beratungskosten voll anrechnen? Da die RSV aber die Abwesenheitsgelder und Fahrtkosten für 2 Gerichtstermine garantiert nicht übernimmt, müssten wir diese den Mandanten in Rechnung stellen.

Ich finde da etwas unfair, da die Mandanten ja bereits was bezahlt haben.
Wäre es auch korrekt, eine Rechnung mit den Fahrtkosten zu machen, unter Anrechnung der Beratungsgebühr (Beispiel: 100,00 € Fahrtkosten und davon werden 100,00 für die Beratung abgezogen), so dass die Mandanten nichts mehr zahlen müssten und die 2. Rechnung an die RSV ohne Fahrtkosten und dann nur noch die restlichen Beratungskosten (im Beispiel 90,00 €) anrechnen?

Da wir den Fall verloren haben, glaube ich, dass uns die Mandanten aufs Dach steigen wenn Sie noch eine Rechnung von uns bekommen und was zahlen müssen :sad:

Re: Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Beratungsgebühr auf RSV-Abrechnung

Verfasst: 14.01.2020, 16:07
von pitz
Muschel hat geschrieben:
14.01.2020, 15:40
Ich hoffe ich habe mich bei der Fragestellung verständlich ausgedrückt.

In einer Schadenersatzangelegenheit hat die RSV unseres Mandanten Deckungszusage für die Beratung abgelehnt, da nur das Klageverfahren versichert ist. Mit unserem Mandanten hatten wir dann die Beratung mit 190,00 € abgerechnet - diese wurde auch bezaht.

Klageverfahren haben wir Deckungszusage.
Bei der Endabrechnung müsste ich doch die Beratungskosten voll anrechnen? Da die RSV aber die Abwesenheitsgelder und Fahrtkosten für 2 Gerichtstermine garantiert nicht übernimmt, müssten wir diese den Mandanten in Rechnung stellen.
Wenn ihr Deckungszusage für das Klageverfahren habt, warum sollte die RSV dann die Abwesenheitsgelder und Fahrtkosten nicht übernehmen? Die gehören doch zum Verfahren dazu?
Muschel hat geschrieben:
14.01.2020, 15:40
Ich finde da etwas unfair, da die Mandanten ja bereits was bezahlt haben.
Wäre es auch korrekt, eine Rechnung mit den Fahrtkosten zu machen, unter Anrechnung der Beratungsgebühr (Beispiel: 100,00 € Fahrtkosten und davon werden 100,00 für die Beratung abgezogen), so dass die Mandanten nichts mehr zahlen müssten und die 2. Rechnung an die RSV ohne Fahrtkosten und dann nur noch die restlichen Beratungskosten (im Beispiel 90,00 €) anrechnen?
Das geht nicht. Ihr stellt eure Rechnung ja nicht auf die RSV aus, sondern auf den Mandanten. Das die RSV das dann für ihren Versicherungsnehmer, also euren Mandanten, bezahlt, ist für eure Rechnungsstellung doch unerheblich.
Muschel hat geschrieben:
14.01.2020, 15:40
Da wir den Fall verloren haben, glaube ich, dass uns die Mandanten aufs Dach steigen wenn Sie noch eine Rechnung von uns bekommen und was zahlen müssen :sad:

Re: Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Beratungsgebühr auf RSV-Abrechnung

Verfasst: 15.01.2020, 09:02
von Coco Lores
Wie pitz es schon gesagt hat, ist Kostenschuldner ja nicht die RSV , sondern Euer Mandant.

Die Beratungsgebühr wird doch voll auf eine sonstige Tätigkeit angerechnet, die mit der Beratung zusammenhängt. Davon gehe ich jetzt mal aus.

Ich würde also die Rechnung für das Klageverfahren mit Fahrtkosten etc. machen und die Beratungsgebühr darauf anrechnen!

Ob die RSV die Fahrtkosten übernimmt oder nicht, seht Ihr ja dann. Nichts desto trotz gehören diese in die Abrechnung mit rein.

Wir hatten hier auch letztens eine Deckungszusage, wo schon drauf stand, dass Fahrtkosten etc. nicht übernommen werden können. Ob das so rechtens ist weiß ich gar nicht!

Re: Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Beratungsgebühr auf RSV-Abrechnung

Verfasst: 15.01.2020, 09:13
von Muschel
Wir haben hier eigentlich nur mit RSV zu tun, die Fahrtkosten etc. nicht übernehmen, da die Deckungszusage die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts beinhaltet. Steht bei uns auch immer gleich mit dabei.
Vielen Dank für eure Antworten.

Re: Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Beratungsgebühr auf RSV-Abrechnung

Verfasst: 15.01.2020, 09:15
von Coco Lores
Muschel hat geschrieben:
15.01.2020, 09:13
Wir haben hier eigentlich nur mit RSV zu tun, die Fahrtkosten etc. nicht übernehmen, da die Deckungszusage die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts beinhaltet. Steht bei uns auch immer gleich mit dabei.
Vielen Dank für eure Antworten.
Ja aber auch der fährt doch zu Gericht? Und eine Abwesenheitspauschale fällt doch auch immer an?

Re: Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Beratungsgebühr auf RSV-Abrechnung

Verfasst: 15.01.2020, 10:05
von Anahid
Ein am Gerichtsort ansässiger Anwalt kann keine Reisekosten abrechnen. Er überschreitet ja nicht die Ortsgrenze.

RSV übernimmt grundsätzlich nur Reisekosten bei einer Entfernung von mehr als 100 km Luftlinie vom Wohnort des Mandanten zum Gerichtsort. Das steht in - ich glaub § 5 - der ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen).

Muschel....an Deiner Stelle würde ich eine Rechnung ohne Anrechnung der Beratungsgebühr machen, aber unten halt "abzgl. Zahlung". Die RSV kann sich auf die Zahlung nicht berufen. Ist denn klar , dass der Mandant nicht auch eine SB zu leisten hat?

Re: Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Beratungsgebühr auf RSV-Abrechnung

Verfasst: 15.01.2020, 10:27
von Coco Lores
Anahid hat geschrieben:
15.01.2020, 10:05
Ein am Gerichtsort ansässiger Anwalt kann keine Reisekosten abrechnen. Er überschreitet ja nicht die Ortsgrenze.

RSV übernimmt grundsätzlich nur Reisekosten bei einer Entfernung von mehr als 100 km Luftlinie vom Wohnort des Mandanten zum Gerichtsort. Das steht in - ich glaub § 5 - der ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen).

Muschel....an Deiner Stelle würde ich eine Rechnung ohne Anrechnung der Beratungsgebühr machen, aber unten halt "abzgl. Zahlung". Die RSV kann sich auf die Zahlung nicht berufen. Ist denn klar , dass der Mandant nicht auch eine SB zu leisten hat?
Ja stimmt :patsch Ich mache hier leider nicht mehr so viele Abrechnungen und Anwaltssachen, wie ich gerne würde, daher bleibt das mit den Reisekosten bei mir einfach nicht hängen :sad: :pfeif

Verstehe aber nicht so ganz, wieso die Anrechnung der Beratung nicht erfolgen soll und unten dann aber doch abgezogen wird? Mir ist schon klar, dass die RSV sich ja nicht auf die Zahlung berufen kann, weil der Mandant diese geleistet hat, aber ich stell die REchnung ja auf den Mandanten aus und schicke sie in Kopie an die RSV. So müsste es ja zwei unterschiedliche Rechnungen geben! Oder wie meinst du das mit dem "unten abzgl. Zahlung"?

Sorry wenn ich die Themenstarterin jetzt mit meinem Gequassel verwirren sollte :oops:

Re: Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Beratungsgebühr auf RSV-Abrechnung

Verfasst: 15.01.2020, 10:40
von Anahid
Ich kann

1. entweder die Beratungsgebühr anrechnen, dann muss ich natürlich keine Zahlung abziehen; könnte aber zu Problemen auf Seiten der RSV führen, die dann weniger zahlt als sie soll.

oder

2. über die Beratungsrechnung für den Mandanten eine Gutschrift ausstellen und bring von der jetzt vorzunehmenden Endabrechnung nur die bereits vom Mandanten geleistete Zahlung in Abzug. Dann muss ich keine Anrechnung vornehmen. Dann sind die angefallenen Gebühren in voller Höhe aus der Rechnung ersichtlich und auf die Zahlung des Mandanten kann sich die RSV nicht berufen.

Re: Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Beratungsgebühr auf RSV-Abrechnung

Verfasst: 15.01.2020, 10:58
von Coco Lores
Anahid hat geschrieben:
15.01.2020, 10:40
Ich kann

1. entweder die Beratungsgebühr anrechnen, dann muss ich natürlich keine Zahlung abziehen; könnte aber zu Problemen auf Seiten der RSV führen, die dann weniger zahlt als sie soll.

oder

2. über die Beratungsrechnung für den Mandanten eine Gutschrift ausstellen und bring von der jetzt vorzunehmenden Endabrechnung nur die bereits vom Mandanten geleistete Zahlung in Abzug. Dann muss ich keine Anrechnung vornehmen. Dann sind die angefallenen Gebühren in voller Höhe aus der Rechnung ersichtlich und auf die Zahlung des Mandanten kann sich die RSV nicht berufen.
Ah ok ich verstehe. Danke für die ausführliche Erklärung für dumme Menschen wie mich :oops: :thx

Re: Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Beratungsgebühr auf RSV-Abrechnung

Verfasst: 15.01.2020, 11:13
von Anahid
Hat nichts mit dumm zu tun. Wenn man etwas nicht verstanden hat, ist Fragen keine Schande. Besser, als es in Zukunft (wieder) falsch zu machen. Hab ich meinen Auszubildenden auch immer vorgebetet. ;)