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Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund Unterbevollmächtigung

Verfasst: 14.01.2020, 14:17
von RA-Tübingen
Ich habe einen Termin in Untervollmacht wahrgenommen und dort einen Vergleich geschlossen.

Der Hauptbevollmächtigte hat mir nie den Gegenstandswert gesagt, obwohl ich ihn schriftlich dazu aufgefordert habe.

Ich habe dann das Arbeitsgericht angeschrieben und um Mitteilung des Wertes gebeten.

8.892,57 und Vergleichsmehrwert 2.964,19.

Ist eine anliegende Rechnung so richtig und gegen wen beantrage ich die Festsetzung? Mandantin oder Hauptbevollmächtigte?

Kostenfestsetzungsantrag



wird beantragt,

die Vergütung gegen die Auftraggeberin gemäß § 11 RVG festzusetzen.


Rechnung Nr. 2000019

Gegenstandswert: 8.892,57 €

0,65 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 329,55 €

Gegenstandswert: 2.964,18 €

0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100
VV RVG 63,05 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG ,65 aus Wert 11.856,75 € berücksichtigt -

Gegenstandswert: 11.856,75 €

1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 724,80 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 604,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.721,40 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.741,40 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 330,87 €
zu zahlender Betrag 2.072,27 €

Re: Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund Unterbevollmächtigung

Verfasst: 14.01.2020, 18:39
von RA-Tübingen
Kann mir da jmd helfen? Bitte

Re: Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund Unterbevollmächtigung

Verfasst: 14.01.2020, 20:56
von mrsgoalkeeper
1. Die Rechnung ist nicht richtig.

2. Gegen wen die Kosten geltend zu machen sind, hängt von der Beauftragung und der dazugehörigen Vereinbarung ab.

3. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 11 dürften sowieso noch nicht vorliegen.

Re: Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund Unterbevollmächtigung

Verfasst: 14.01.2020, 21:32
von Feldhamster
Wer hat dich beauftragt? Der HV oder die Partei? Dorthin musst du zunächst eine ordnungsgemäße Rechnung stellen bzw schicken.
Wenn dann nicht gezahlt wird: Bei Beauftragung durch HV ist er Kostenschuldner und es wäre mE keine Festsetzung nach § 11 RVG möglich, sondern du musst durch MB oder Klage deine Gebühren geltend machen. Hat die Partei dich beauftragt, kannst du nach § 11 festsetzen lassen.

Kostenrechnung:

Gegenstandswert: 8.892,57 €
0,65 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG
Gegenstandswert: 2.964,18 €
0,4 , Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100
VV RVG
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 0,65 aus Wert 11.856,75 € berücksichtigen -

Gegenstandswert: 11.856,75 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG

Gegenstandswert: 8.892,57 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG
Gegenstandswert: 2.964,18 €
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 11.856,75 € berücksichtigen -

Postpauschale und Ust.

Re: Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund Unterbevollmächtigung

Verfasst: 14.01.2020, 23:07
von RA-Tübingen
Kann ich nicht argumentieren oder ist das abwegig dass ich sage der Hauptbevollmächtigte hat mich im Auftrag der Mandantin beauftragt und ich kann deswegen meine Gebühren gegenüber der Mandantin gemäß 11 festsetzen lassen?
Von dem behauptet Bevollmächtigten bekomme ich freiwillig kein Geld ich müsste ihn verklagen und wenn ich die Gebühren gegenüber der Mandantin festsetzen lassen kann Sie diese bei ihrer Rechtschutzversicherung einreichen.
Ich kann doch versuchen meine Gebühren gegenüber der Mdt bei Gericht festsetzen lassen dann werden die Beteiligten doch angehört mehr als zurückgewiesen werden kann mein Antrag ja nicht.

Re: Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund Unterbevollmächtigung

Verfasst: 14.01.2020, 23:41
von Feldhamster
Warum setzt du dich vorab nicht einfach mit der Mandantin in Verbindung, schickst ihr freundlich deine Rechnung mit der Bitte unter Fristsetzung zu zahlen? Vielleicht reagiert sie ja und reicht deine Rechnung ihrer RSV ein.

Anhand deiner Schilderung ahne ich, wo bzw bei wem das Problem liegt....vielleicht wird es ihm unangenehm, wenn die Mandantin Wind davon bekommt, dass jemand Unterbevollmächtigte beauftragt und dann nicht bezahlt...

Re: Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund Unterbevollmächtigung

Verfasst: 14.01.2020, 23:51
von RA-Tübingen
Ich habe keine Kontaktdaten von der Mandantin. Ich habe damals als ich zu dem Termin gegangen bin die Originalakte von dem Hauptbevollmächtigten mit zum Termin genommen und mir keine Kopie gemacht und die Akte nach dem Termin natürlich ihm gegeben. Die Untervollmacht hat er direkt an das Gericht geschickt so dass ich nicht weiß ob er mich beauftragt hat oder die Mandantin und ich deswegen einfach mal meine Kosten gegenüber der Mandantin fest setzen lasse. Gegenüber dem Hauptbevollmächtigten geht es ja leider nicht. Soweit ich weiß hat die Mandantin eine Rechtschutzversicherung

Re: Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund Unterbevollmächtigung

Verfasst: 15.01.2020, 07:45
von Pitt
Voraussetzung für eine Festsetzung nach § 11 RVG ist unter anderem, dass der/die Mandant/in zuvor eine ordnungsgemäße Rechnung vom Rechtsanwalt erhalten hat, um diese zu prüfen und freiwillig zahlen zu können. Ohne Rechnung an den Auftraggeber und dessen anschließende Zahlungsverweigerung kann keine Vergütungsfestsetzung stattfinden. Wenn unklar ist, ob der RA selbst oder der RA im Auftrag der Mandantin die Unterbevollmächtigung beauftragt hat, steht man immer vor dem Problem, im Falle des Bestreitens des einen wie des anderen nachzuweisen, dass derjenige, den man nun in Anspruch nehmen will, tatsächlich auch Auftraggeber ist. Wenn jetzt also die Mandantin bzw. deren RS-Versicherung in Anspruch genommen werden soll, würde ich hier zunächst mal Kontakt mit dem Arbeitsgericht aufnehmen und um Übersendung einer Kopie des Terminsprotokolls und der Vollmacht bitten. Für die Zukunft kann ich nur den Rat geben, immer zu klären, wer Auftraggeber ist und die Kontaktdaten bei der Mandatsaufnahme aufzunehmen. Hier dürfte sich evtl. noch das Problem stellen, dass eine Unterbevollmächtigung nicht vorab mit der RS-Versicherung geklärt worden ist.

Re: Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund Unterbevollmächtigung

Verfasst: 15.01.2020, 08:28
von RA-Tübingen
Ja aber das kann ja nicht mein Problem sein wenn der Hauptbevollmächtigte unter Umständen einen unter Bevollmächtigung mit der Rechtschutzversicherung nicht geklärt hat.

Re: Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund Unterbevollmächtigung

Verfasst: 15.01.2020, 08:30
von Soenny
Das Problem mit der RSV wird sich auch gar nicht stellen, da diese in der Regel Kosten der Ortsverschiedenheit gar nicht übernimmt, weder die eines UBV, noch Fahrtkosten pp.