Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema zur Bestimmung des außergerichtlichen Gegenstandswertes.
Mandant X hat uns zur außergerichtlichen Geltendmachung seiner Forderungen gegen Gegner M beauftragt in Höhe von 9.000,00 EUR beauftragt. Die 9.000,00 EUR sind jeweils in 6 Einzelrechnungen gestückelt. Wenn sich nun aber nach Versand des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens herausstellt, dass die Gegenseite bereits 3.000,00 EUR vor unserer Beauftragung an Mandant X gezahlt hat, dann lege ich doch trotzdem den Gegenstandswert von 9.000 EUR zugrunde oder? Denn die außergerichtliche Beauftragung war ja in Höhe von 9.000 EUR und nicht in Höhe von 6.000 EUR. Der Mandat meint nun nämlich, die Kostenrechnung nur in Höhe des GW von 6.000,00 EUR zahlen zu wollen.
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Gegenstandswert Außergerichtlich
- Anahid
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Du hast Recht. Es wird nach 9.000,00 € abgerechnet. Es kommt immer auf den Auftrag an. Wenn sich der Streitwert im Laufe der Tätigkeit verringert, dann ist das natürlich für weitere Gebühren zu berücksichtigen, ändert aber nichts daran, dass die erste Tätigkeitsgebühr (GG bzw. VG) nach dem hohen Streitwert anfällt. Ob man hier dem Mandanten aus Kulanz entgegenkommen will, ist eine andere Sache. Rechtlich gesehen ist die Rechnung so absolut korrekt.
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- Spiderman
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Danke, das reicht mir schon. Denn im RVG habe ich nichts näheres dazu gefunden.Anahid hat geschrieben: ↑09.01.2020, 14:14Du hast Recht. Es wird nach 9.000,00 € abgerechnet. Es kommt immer auf den Auftrag an. Wenn sich der Streitwert im Laufe der Tätigkeit verringert, dann ist das natürlich für weitere Gebühren zu berücksichtigen, ändert aber nichts daran, dass die erste Tätigkeitsgebühr (GG bzw. VG) nach dem hohen Streitwert anfällt. Ob man hier dem Mandanten aus Kulanz entgegenkommen will, ist eine andere Sache. Rechtlich gesehen ist die Rechnung so absolut korrekt.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...