Kosten Unterbevollmächtigter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RA-Tübingen

#1

08.01.2020, 07:17

Ein unterbevollmächtigter möchte den weiteren Termin nicht wahrnehmen, besteht aber auf seine Gebühren. Kann er das?

Zum Sachverhalt, ich habe als freier Mitarbeiter für eine Kanzlei einen Fall bearbeitet und der Gerichtstermin war weiter weg so dass ein unterbevollmächtigter beauftragt wurde. Zu dem ersten Termin ist der Mandant obgleich er wusste dass der Termin stattfindet nicht erschienen so dass der Unterbevollmächtigte in die Säumnis geflüchtet ist.
Dann gab es einen neuen Termin der allerdings aufgehoben wurde und angeblich wurde vom Sekretariat der Kanzlei für die ich tätig war den Unterbevollmächtigten nicht mitgeteilt dass der Termin aufgehoben wird.
Jetzt weigert sich der Unterbevollmächtigte den nächsten Termin Ende Januar wahrzunehmen weil ihm die Terminsaufhebung angeblich nicht mitgeteilt wurde und weil ihm angeblich irgendwelche Schriftstücke nicht vom Sekretariat überreicht worden.
Kann er sich einfach weigern? Und kann er trotzdem die gebühren verlangen?
Ich kann ja schlecht einen weiteren Unterbevollmächtigten jetzt beauftragen und dem nochmals Gebühren zahlen, dann bleiben keine mehr übrig.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#2

08.01.2020, 08:40

Zu den Fragen: 2 x ja, wobei er sich ja nicht unbedingt "einfach" weigert.
Ich würde zunächst prüfen, was an den Vorhaltungen des Unterbevollmächtigten dran ist. Wenn tatsächlich zunächst der Mandant ohne Angabe von Gründen dem Termin fernbleibt, dann keine Info über eine Aufhebung des 2. Termins erfolgt ist und weiterer Schriftverkehr, aus dem sich möglicherweise der aktuelle Sachstand des Verfahrens für den Unterbevollmächtigten erkennen lässt, nicht übersandte wird, dann kann der RA hier m. E. das weitere Tätigwerden ablehnen. Die Schmerzgrenze für einen hierdurch eingetretenen Vertrauensverlust liegt bei jedem RA woanders. Zu beachten wäre lediglich § 627 BGB. Ich würde daher zunächst klären, ob und was da in der Vergangenheit schiefgelaufen ist, mir erforderlichenfalls "Asche auf den Kopf streuen" und versuchen, den RA mit guten Worten zu überreden, den Termin Ende Januar wahrzunehmen, ansonsten bleibt nur die Beauftragung eines neuen UBV.
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