Ah okay, danke für den Tipp. Aber jetzt ist es ohnehin zu spät. Für das nächste Mal weiß ich dann Bescheid.icerose hat geschrieben: ↑07.01.2020, 14:17Das ist korrekt.Spiderman hat geschrieben: ↑06.01.2020, 14:27So, ich habe wieder ein bisschen recherchiert.Adora Belle hat geschrieben: ↑06.01.2020, 12:30Die zugehörige 0,3 VG 3309 ist schon abgerechnet? Und beide Gebühren sind aus dem Wert 13.877,00 € angefallen.
Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist der Gegenstandswert für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auf 2.000,00 EUR gedeckelt.
Aber die Vergleichsgebühr kann nicht ohne eine Betriebsgebühr (hier die 3309) entstehen. Also gibt es eine 0,3 nach 3309 und eine 1,0 nach 1003 aus dem zu vollstreckenden Wert (zzgl. Auslagen und Steuer).
Abrechnung Vergleich
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