Abrechnung Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Spiderman
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#1

06.01.2020, 11:30

Hallo Zusammen,

ich bin mir unsicher bei der Kostenberechnung.

Unsere Mandantin hat uns beauftragt, gegen Schuldner G eine Forderung in Höhe von 13.877,00 zu vollstrecken.

Da sich der Schuldner hin und her gewunden hat wie ein Fisch im Wasser, seine Adresse verschleiert hat und auch der erlassene Haftbefehl nicht so wirklich weiter geholfen hat, haben wir nach RS mit der Mandantschaft mit dem Schuldner einen Vergleich in Höhe von 11.500,00 EUR geschlossen. Es folgte auch die Korrespondenz mit dem gegnerischen RA. Vergleich wurde angenommen und der Vergleichsbetrag wurde gezahlt.

Nun zu meiner Frage:

Ich würde ja in Höhe des Vergleichsbetrages 11.500,00 EUR eine 1,3 GG Nr. 2300 VV RVG und eine 1,5 EG Nr. 1000 abrechnen. § 31b RVG dürfte meines Erachtens keine Anwendung finden, da es ja keine Zahlungsvereinbarung im eigentlichen Sinne ist, sondern eine Vergleichsvereinbarung.

Liege ich da richtig oder bin ich auf dem Holzweg? :kopfkratz :kopfkratz


Vielen Dank für die Antworten.
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Adora Belle
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#2

06.01.2020, 11:37

Holzweg.
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#3

06.01.2020, 11:48

Adora Belle hat geschrieben:
06.01.2020, 11:37
Holzweg.
:mrgreen: :mrgreen:

Gut, das hilft mir jetzt zwar nicht so richtig weiter, weiß aber zumindest, dass ich es so nicht machen kann.
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Spiderman
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#4

06.01.2020, 12:28

Adora Belle hat geschrieben:
06.01.2020, 11:37
Holzweg.
Okay, ich war tatsächlich auf dem Holzweg. Habe ein wenig recherchiert. Ich könnte, da ein Vollstreckungsverfahren anhängig war – dazu zählt auch ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anm. S. 2 zu Nr. 1003 VV) –, eine 1,0-Gebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV abrechnen.

Die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV habe ich bereits abgerechnet.

Der Gegenstandswert wäre dann die 11.500,00 EUR.

Wäre dann alles was ich abrechnen kann oder?
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Adora Belle
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#5

06.01.2020, 12:30

Die zugehörige 0,3 VG 3309 ist schon abgerechnet? Und beide Gebühren sind aus dem Wert 13.877,00 € angefallen.
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#6

06.01.2020, 13:03

Ah okay, das verstehe ich dann aber noch nicht so ganz.

Die Verfahrensgebühr Nr. 3309 habe ich nach einem Gegenstandswert von 2.000 EUR berechnet, da dies der Gegenstandswert war, der im Vollstreckungsauftrag ausgewiesen war.

Ich habe den Auftrag an GVZ erteilt, als das die Sachpfändung erst nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden soll. Die Sachpfändung wurde nicht durchgeführt weil die Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde. Deshalb habe ich gemäß der Berechnung im Formular den Gegenstandswert 2.000,00 EUR für die Berechnung der 0,3 VG 3309 für den Auftrag (Abnahme der Vermögensauskunft) verwendet. Den Gegenstandswert von 2.000 EUR hat das Programm eigenständig errechnet.
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#7

06.01.2020, 14:27

Adora Belle hat geschrieben:
06.01.2020, 12:30
Die zugehörige 0,3 VG 3309 ist schon abgerechnet? Und beide Gebühren sind aus dem Wert 13.877,00 € angefallen.
So, ich habe wieder ein bisschen recherchiert. :mrgreen:

Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist der Gegenstandswert für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auf 2.000,00 EUR gedeckelt.
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#8

06.01.2020, 17:10

Bin ich jetzt auf dem Holzweg? Soweit ich weiß, wird der Gegenstandswert für einen Zahlungsvergleich (meist bei Ratenzahlungsvereinbarungen) für die Vergleichsgebühr auf 20% der Forderung gedeckelt (§ 31b RVG). Meines Erachtens kann daher nur die 0,3 Gebühr aus den ca. 13.000 € sowie eine 1,5 Gebühr aus einem Wert von ca. 1.300 € abgerechnet werden. Ich bin aber gerne auf dem Holzweg, befürchte aber ...
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#9

06.01.2020, 17:18

schmackebatz hat geschrieben:
06.01.2020, 17:10
Bin ich jetzt auf dem Holzweg? Soweit ich weiß, wird der Gegenstandswert für einen Zahlungsvergleich (meist bei Ratenzahlungsvereinbarungen) für die Vergleichsgebühr auf 20% der Forderung gedeckelt (§ 31b RVG). Meines Erachtens kann daher nur die 0,3 Gebühr aus den ca. 13.000 € sowie eine 1,5 Gebühr aus einem Wert von ca. 1.300 € abgerechnet werden. Ich bin aber gerne auf dem Holzweg, befürchte aber ...
Les den 31 b nochmal ;)
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#10

07.01.2020, 14:17

Spiderman hat geschrieben:
06.01.2020, 14:27
Adora Belle hat geschrieben:
06.01.2020, 12:30
Die zugehörige 0,3 VG 3309 ist schon abgerechnet? Und beide Gebühren sind aus dem Wert 13.877,00 € angefallen.
So, ich habe wieder ein bisschen recherchiert. :mrgreen:

Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist der Gegenstandswert für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auf 2.000,00 EUR gedeckelt.
Das ist korrekt.
Aber die Vergleichsgebühr kann nicht ohne eine Betriebsgebühr (hier die 3309) entstehen. Also gibt es eine 0,3 nach 3309 und eine 1,0 nach 1003 aus dem zu vollstreckenden Wert (zzgl. Auslagen und Steuer).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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