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Gebühr Einziehungsanordnungsverfahren

Verfasst: 06.01.2020, 10:55
von BeLu89
Guten Morgen,
wir vertraten in einem Klageverfahren den Kläger. Sachverhalt: Der Kläger verkaufte an den Beklagten einen Pkw. Der Beklagte machte eine Anzahlung. Den Restbetrag zahlte er allerdings nicht, weswegen dann geklagt wurde. Es kam heraus, dass der Beklagte das Auto bereits weiterverkauft hat.
Es schaltete sich die Staatsanwaltschaft ein aufgrund einer Einziehungsanordnung. Mit dieser schrieben wir einige Male hin und her. Meine Frage ist, was ich hier abrechnen kann. Also Klageverfahren ist klar. Aber was rechne ich bzgl. des Einziehungsanordnungsverfahrens ab?

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.
Liebe Grüße aus Bremen

Re: Gebühr Einziehungsanordnungsverfahren

Verfasst: 06.01.2020, 11:12
von BeLu89
Zusatz: Es wurde vor Gericht ein Vergleich geschlossen

Re: Gebühr Einziehungsanordnungsverfahren

Verfasst: 06.01.2020, 11:17
von Adora Belle
M.E. Einzeltätigkeit aus Teil 4.

Re: Gebühr Einziehungsanordnungsverfahren

Verfasst: 06.01.2020, 11:20
von BeLu89
Adora Belle hat geschrieben:
06.01.2020, 11:17
M.E. Einzeltätigkeit aus Teil 4.
Hatte ich auch erst überlegt. War mir aber irgendwie unsicher. Also 0,8 nach Nr. 3403?

Re: Gebühr Einziehungsanordnungsverfahren

Verfasst: 06.01.2020, 11:37
von Adora Belle
Nein, nicht Teil 3 sondern Teil 4.

Re: Gebühr Einziehungsanordnungsverfahren

Verfasst: 06.01.2020, 13:26
von BeLu89
Adora Belle hat geschrieben:
06.01.2020, 11:37
Nein, nicht Teil 3 sondern Teil 4.
Also Nr. 4302?