Unterlassung wegen Ruhestörung und belästigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
RA-Tübingen

#1

29.12.2019, 15:47

Ich brauch mal wieder Hilfe.

Meine Mandantin möchte eine Unterlassung gegen ihren Nachbarn (oben) und eine gegen den Nachbarn (unten) wegen Ruhestörung und Belästigung.
Das sind zwei Familien und die RS meint dennoch es sei ein Vorgang, obwohl die gegner natürlich gesondert angeschrieben werden mussten.

RS sagt wenn ich BGH urteile vorlegen, dass überlegen sie nochmal, sonst zahlen sie nur einmal.

Wer hat recht?
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1992
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

29.12.2019, 21:40

Hat die RSV eine genaue Anspruchsgrundlage genannt für ihre Auffassung?
RA-Tübingen

#3

30.12.2019, 01:13

Nein das hat sie nicht sollen sie ist nur der Meinung dass das richtig ist und hat sich auf nachfolgendes Urteil berufen
BGH, Urteil vom 22.10.2015 - IX ZR 100/13
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1992
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#4

30.12.2019, 09:51

Das Urteil des BGH passt doch überhaupt nicht zu deinem Sachverhalt, was meint die RSV bloß? :kopfkratz

Meiner Meinung nach gibt es zwei Möglichkeiten zu deinem Sachverhalt - und jetzt kommt es darauf an, was dein Mandant will:

Ist er Mieter kann er mE gegenüber dem Vermieter verlangen, gegen die anderen beiden Mieter vorzugehen. D.h. dein Mandant kann sich an den Vermieter wenden und Beseitigung der Ruhrstörung verlangen und ggf. mit einer MIetminderung drohen. Dann wäre es eine Angelegenheit, nämlich gegenüber dem Vermieter. Es läge dann am Vermieter, auf die anderen beiden Mieter einzuwirken und das Unterlassen der Ruhestörung zu fordern und die evtl. später entstehende Mietminderung deines Mandanten gegen die anderen Mieter als SchE geltend zu machen.

Will dein Mandant hingegen gegen beide Ruhestörer direkt vorgehen, kann er Unterlassen fordern. Er müsste dann jeweils angeben, wann welche Ruhestörung eingetreten ist und das Unterlassen fordern. Dieses würde ich in getrennten Schreiben machen und diese Schreiben in Kopie bei der RSV vorlegen mit dem Hinweis, dass ein Vorgehen nicht in einem Schreiben bzw. in einem möglichen gerichtlichen Verfahren erfolgen kann.
RA-Tübingen

#5

31.12.2019, 13:34

🤝👏👏👏
Bravo, genau so sehe ich das auch.
Es gibt Lärmprotokolle gegen beide Nachbarn, da muss ich die Nachbarn gesondert und getrennt anschreibt und kann daraus nicht einen Vorgang machen. Genauso haben sich zwischenzeitlich für beide Nachbarn anwaltliche Vertreter gemeldet so dass auch daraus der Schluss zu ziehen ist, dass es zwei Angelegenheiten sind.
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1992
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#6

31.12.2019, 14:05

Dann argumentiere so gegenüber der RSV.
Antworten