Berufung gegen Teilurteil -Welche Gebühren fallen an?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Steve74
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#1

27.12.2019, 17:31

Guten Abend liebe Forumgemeinde,

ich habe Schwierigkeiten mit der Erstellung einer Abrechnung für folgende Konstellation:

Der von uns vertretene Kläger klagt vor dem LG € 25.000 gegen den Beklagten ein. Es ergeht -nach mündlicher Verhandlung- ein Teilurteil gegen den Beklagten über € 20.000. Die weiteren € 5.000 sind noch beim LG rechtshängig; es soll insoweit noch ein Beweisaufnahmetermin stattfinden. Gegen das Teilurteil legt der Beklagte Berufung zum OLG ein. Eine Verhandlung oder Entscheidung des OLG gab es noch nicht. Nun gab es telefonische Verhandlungen zwischen den Bevollmächtigten und man ist überein gekommen, einen Vergleich zu treffen. Der Beklagte will die im Rahmen des -noch nicht rechtskräftigen- Teilurteils ausgesprochenen € 20.000 an den Kläger zahlen und von den weiteren € 5.000, über die vom LG noch nicht entschieden wurde, will der Beklagte weitere € 2.500 zahlen.

Meine Frage ist nun, welche Gebühren anfallen für unseren Mandanten auch und gerade weil eine Kostenquotelung von 70% (Beklagter) zu 30% (Kläger) angedacht ist und der Mandant vor Annahme des Vergleichs natürlich wissen will wieviel 30% sind, die er tragen müsste.

Ich hätte jetzt wie folgt abgerechnet:

1. Instanz
3100 VV (1,3) aus € 25.000 = € 1.024,40
3104 VV (1,2) aus € 25.000 = € 945,60
1003 VV (1,0) aus € 25.000 = € 788,00

2. Instanz
3200 VV (1,6) aus € 20.000 = € 1.187,20
3202 VV (1,2) aus € 20.000 = € 890,40 (wegen der telefonischen Verhandlungen nach Berufungseinlegung)
1003 VV (1,0) ??? ob die neben der 1. Instanz auch im Berufungsverfahren anfällt, da bin ich mir auch nicht sicher.

Ich bin für jede hilfreiche Rückmeldung dankbar.

Steve74
Feldhamster
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#2

29.12.2019, 21:30

Ich würde wie folgt abrechnen:

1. Instanz
3100 VV (1,3) aus € 25.000
3104 VV (1,2) aus € 25.000


2. Instanz
3200 VV (1,6) aus € 20.000 (nur insoweit Berufung eingelegt)
3202 VV (1,2) aus € 25.000 (da über Gesamtforderung telefonisch gesprochen wurde)
1004 VV (1,3) aus € 20.000
1003 VV (1,0) aus € 5.000
max. 1,3 Einigungsgebühr aus € 25.000 gem. § 15 III RVG
Steve74
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#3

29.12.2019, 23:37

Lieber Feldhamster,

ich danke Ihnen sehr für Ihre hilfreiche Einschätzung. Sie haben mir bei der (für mich) schwierigen Frage weitergeholfen, wo -also in welcher Instanz- die Eingungsgebühr(en) anfallen, da die € 5.000,00 in der I. Instanz "steckengeblieben" sind; und an 1004 VV RVG hätte ich auch nicht gedacht. Ich werde entsprechend Ihrem Ratschlag abrechnen und darf mich an dieser Stelle noch mal herzlich bedanken. Ich wünsche Ihnen einen gesunden Übergang ins Neue Jahr. :thx
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