Kostenantrag Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Chris0601
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#1

26.12.2019, 10:44

Hallo,

unsere Partei erhält PKH, der Gegner keine.

Beide haben sich schriftlich auf einen Vergleich verständigt. Kostenquote durch das Gericht zu entscheiden.

Das Gericht hat auf 50 : 50 entschieden.

Nunmehr beantragt der Gegner die Kosten auszugleichen, festzusetzen und bittet um vollstreckbare Ausfertigung.

Müssen wir da jetzt reagieren? Auf beiden Seiten sind doch die gleichen Kosten entstanden. Unsere Gerichtskosten trägt ja der Staat.

Mir ist nicht klar warum der Gegner den Antrag stellt. Oder geht es allein um die Festsetzung der Kosten gegen die eigene Partei?

Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Antrag.

Wenn wir nicht reagieren sehe ich die Gefahr dass das Gericht lediglich die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu Grunde legt und dann 50 % von unserer Partei zu tragen wären.
Aber das ganze Verfahren ist meiner Meinung nach völlig sinnlos da eigentlich offensichtlich ist, dass keine Kosten zu erstatten sind.



Gruß
Chris
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paralegal6
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#2

26.12.2019, 22:10

viewtopic.php?t=12838
Dazu gibts schon viele threads ;)
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Chris0601
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#3

27.12.2019, 12:02

Wie das funktioniert ist klar. Aber auf beiden Seiten sind die Kosten exakt gleich hoch. Und 50 : 50 Quote. Weiss nicht warum der Gegner das Verfahren betreibt.
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13
NORTHERN DINO
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#4

27.12.2019, 14:49

Wie lautet die genaue Kostenentscheidung:
a) Die Kosten des Verfahrens werden geteilt oder
b) Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben?
~ Grüßle ~
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#5

11.03.2020, 08:57

Guten Morgen Ihr Lieben Forenos!

Ich hänge mich mal hinten an, da der letzte Beitrag von 13 genau meine Verwirrung beantworten könnte (Hoffe ich)!

Kurz zu dem Fall:

Klageverfahren vor dem Finanzgericht , wir vertreten den Kläger! Wir haben anfangs zwei Klagen hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 und 2012 eingereicht (also für jedes Jahr eine gesonderte Klage). Die RSV des Mandanten hat die Kostenübernahme für die 1. Instanz zugesagt.
Es wurden durch das Gericht zwei GK-Vorschüsse jeweils mit dem SW 4.789,91 € angefordert und durch die RSV bezahlt.

Dann wurde das Verfahren zusammengelegt.

Es gab einen Erörterungstermin in dem sich geeinigt wurde. Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Jetzt kommts: Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je 1/2.

Streitwertfestsetzung wurde beantragt durch uns.

Mein Chef wollte aber, dass ich schon abrechne auch ohne SW-Festsetzung durch das Gericht, weil er meinte der SW wäre 2x 4.789,91 €.

Ich habe jetzt lediglich den KAA hinsichtlich der GK gestellt, da ja die Kosten des Verfahrens eh zu 50 % von uns zu tragen sind. In dem KAA habe ich die GK von 4,0 mit einem SW von 9.579,80 € angegeben und um ERstattung der nicht verbrauchten GK gebeten. Es wurden ja damals 2 x 584,00 € durch die RSV gezahlt, weil 2 Klageverfahren. Dann wurden die Verfahren zusammengelegt. Die GK von dem addierten SW betragen jedoch nur 964,00 € insgesamt (statt 2 x 584,00 € = 1.168,00 €).

Jetzt kommt die Antwort des Gerichts wie folgt:

"...es wird mitgeteilt, dass die GK des Verfahrens durch gesonderte Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz abgerechnet werden und insoweit eine Festsetzung gegen die Beklagte nicht erfolgen kann. Zudem wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren ein GK-Vorschuss in Höhe von 584,00 € angefordert wurde. "

Stimmt so ja nicht, wie oben beschrieben, es wurden 2 x GK gezahlt. Und was soll das mit der Nichtfestsetzung der GK gegen die Beklagte? Verstehe ich nicht, wieso das nicht gehen soll?

Weiter heißt es:

"Falls im vorgenannten Verfahren außergerichtliche Kosten geltend gemacht werden sollen, so wird um einen bezifferten Antrag gebeten (vgl. § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Streitwert des Verfahrens beträgt nach Aktenlage 4.789,90 €."

Meinen die hier mit außergerichtliche Kosten die Kosten des Verfahrens, also 1,6 VG, 1,2 TG und 1,0 EG?

Bin total verwirrt und bitte um Hilfe! Vielen Dank
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#6

11.03.2020, 09:05

Und der SW wird doch addiert, wenn die Verfahren zusammengelegt werden oder?
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Anahid
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#7

11.03.2020, 09:41

50 : 50 heißt das was draufsteht: Von allen Kosten tragen Kläger und Beklagter jeweils 50 %. Gegeneinander aufgehoben heißt: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst; Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Soviel zunächst einmal (und wie schon 100 x im Forum erklärt) zur Begrifflichkeit.

Nur weil jeder 50 % der außergerichtlichen Kosten (= Rechtsanwaltskosten) zu tragen hat, heißt das nicht automatisch, dass hier kein Ausgleich stattfinden muss, da ja "ohnehin die Kosten gleich hoch sind". Sind sie nämlich im Zweifel nicht. Kommen bei einem Anwalt Fahrtkosten etc. hinzu und bei dem anderen nicht, sind die Kosten eben nicht mehr gleich hoch.

Wenn Verfahren später verbunden werden, dann gelten die bis zur Verbindung als eigenständige Verfahren. Auch dazu gibt es hier schon X Beiträge. Du kannst also nicht einfach die Streitwerte "zusammenrechnen" und dann einen x-beliebigen Gerichtskostenbetrag anmelden. In dem Verfahren, in dem die Entscheidung getroffen wurde, wurden nur 584,00 € eingezahlt. Wenn das Gericht schreibt, dass die Gerichtskosten über die Zentrale Zahlstelle abgerechnet werden, dann brauchst Du da eigentlich derzeit nichts zu veranlassen.

Bzgl. der außergerichtlichen Kosten gilt, dass die VG zu jedem Aktenzeichen gesondert angefallen ist. Nach der Verbindung dann sind die Streitwerte zusammenzurechnen und weitere Gebühren, wie z.B. die TG, fallen nur noch einmal aus diesem zusammengerechneten Streitwert an. Im Grunde musst Du hier also zwei Kostenausgleichsanträge stellen.
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#8

11.03.2020, 10:59

Zunächst mal Danke Anahid für deine Antwort und sorry, wenn ich in deinen Augen vielleicht dumm gefragt habe, aber ich kann im Moment einfach überhaupt nicht mehr klar denken. Wir sind derzeit einfach mal nur noch 2 Vollzeitkräfte und eine Halbtagskraft, anstelle von 7 Vollzeitkräften, da 2 gekündigt haben und 3 krankheitsbedingt über mehr als eine Woche ausfallen. Wir sind hier eine Steuerberater- und Rechtsanwaltsknazlei, das heißt ich springe hier gerade mit in die Buchhaltungen und muss mich dementsprechend komplett in neue Bereiche einarbeiten. Daneben läuft natürlich auch noch der normale Alltag (Telefon, Post etc.), den ich komplett alleine stemmen muss und zu allem Überfluss läuft es privat gerade auch mehr als bescheiden, also bitte habt etwas Nachsicht mit mir...ich bin grade echt am Limit!

Nochmal zu dem Fall:

Die 50 % beinhalten doch aber auch die GK oder nicht? Mal abgesehen davon, von welchem Wert die berechnet werden etc. kann ich die doch grundsätzlich mit festsetzen lassen oder nicht?

Also am besten warte ich hier nochmal ab, bis eine Streitwertfestsetzung erfolgt ist, denn da müsste das Gericht dann ja auch darauf eingehen, dass die Verfahren später zusammengelegt wurden oder sehe ich das auch falsch?
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Anahid
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#9

11.03.2020, 11:18

Die 50 % beinhalten auch die Gerichtskosten und ich würde an Deiner Stelle die Kostenausgleichung der Rechtsanwaltskosten beantragen und den Antrag darunter schreiben, dass alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen sind. Dann kann die Justizkasse da immer noch hin- und herrechnen Du bist auf der sicheren Seite.
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#10

11.03.2020, 12:32

Ich schreibe jetzt nochmal ans Gericht und weise darauf hin, dass die Verfahren seinerzeit zusammengelegt wurden.

Außerdem fordere ich nochmal, wie im Termin schon, einen rechtsmittelfähigen Streitwertbeschluss an.

Wenn der dann da ist, kann ich den KAA nach den vom Gericht festgesetzten Streitwerten nochmal berichtigen. Vorher bringt es mir ja eh nix...

Vielen Dank Anahid!
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