Abrechnung insolvenz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
RA-Tübingen

#1

22.12.2019, 15:42

Kann mir jemand sagen wie ich einen schriftlichen Prüfungs Termin abrechnen? Ich vertrete keinen Gläubiger sondern den Geschäftsführer einer GmbH persönlich in seiner Funktion als Geschäftsführer. Mache ich eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr Geld und auch wenn es ein schriftlicher Termin war?
Feldhamster
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#2

22.12.2019, 16:28

Es gelten im Insolvenzverfahren 3313 ff. VV RVG. Danach gibt es weder eine 1,3 VG, noch eine 1,2 TG.
RA-Tübingen

#3

23.12.2019, 12:29

Ich vertrete ja den Geschäftsführer der GmbH die in Insolvenz gegangen ist.
So richtig passt du keine Gebühre.
Vielleicht 3317? Eine 1,0 Verfahrensgebühr, hierbei wäre aber dann nicht die außergerichtliche Geschäftsgebühr abzurechnen oder?
RA-Tübingen

#4

28.12.2019, 21:59

Kann mir helfen ich vertrete einen Geschäftsführer einer GmbH, die GmbH ist in Insolvenz, die GmbH vertrete ich nicht aber den Geschäftsführer persönlich und er möchte jetzt wissen wie der Prüfungstermin war der GmbH. Es gab wohl einen schriftlichen Prüfungs Termin und ich soll jetzt erfragen ob die Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet worden und von wem überhaupt um mögliche Durchgriffshaftung vorzubereiten. Ich finde da keine Gebühren im RV G die passen. Eine 1,3 Verfahrensgebühr? Vorgerichtlich hat der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer und Gesellschafter schon aufgefordert ein Betrag zurück zu bezahlen. Dafür habe ich eine Geschäftsgebühr geltend gemacht das ist aber meiner Meinung nach ein anderer Vorgang als im Insolvenzverfahren daher wäre die Geschäftsgebühr nicht anzurechnen.
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#5

29.12.2019, 21:34

Du hast recht, die außergerichtliche Forderung gegen den GF ist eine gesonderte Angelegenheit.

Ich wüsste auch keine passende Gebühr für die Anfrage an das Insolvenzgericht. Meine Idee ist eine Vergütungsvereinbarung.
RA-Tübingen

#6

30.12.2019, 01:15

Ich vertrete ja den Geschäftsführer und er hat so eine Rechtschutzversicherung eine Geschäftsführer Haftpflichtversicherung, ich glaube nicht dass die eine Honorarvereinbarung akzeptieren würden.
Ich glaube ich versuche eine 1,3 Verfahrensgebühr ohne Terminsgebühr und wenn die Rechtschutzversicherung nicht einverstanden ist soll sie etwas weg streichen
Feldhamster
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#7

30.12.2019, 09:36

Hast du denn für beide Angelegenheiten jeweils eine Kostenzusage von der RSV?
RA-Tübingen

#8

30.12.2019, 14:41

Das ist eine gute Frage, die Geschäftsführer wollten mich beauftragen die GmbH zu vertreten und ich habe das bei der Rechtschutzversicherung angefragt und die Rechtschutzversicherung hat geantwortet dass es ausreichend sein das ich die Geschäftsführer persönlich in dem Insolvenzverfahren vertrete. Daher gehe ich davon aus dass es eine Zusage ist.
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#9

30.12.2019, 17:41

Ich verstehe die RSV nicht.

Die GmbH ist Schuldnerin im InsV. Die GF sind gesetzliche Vertreter der Schuldnerin und nicht persönlich am InsV beteiligt.

Wenn nun der Inso-Verwalter gegen die GF persönlich im Wege der Durchgriffshaftung vorgehen will, ist das eine Angelegenheit außerhalb des InsV.

Was meint also die RSV mit ihrer Aussage, dass es genügt, wenn du die GF im InsV persönlich vertrittst?
RA-Tübingen

#10

31.12.2019, 13:31

Diese Frage kann ich dir nicht beantworten.
Aber nur zum Verständnis das ist keine normale Rechtschutzversicherung sondern eine Geschäftsführer Haftpflicht Versicherung
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