Parteiauslagen im KFB - rausrechnen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ich
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#1

16.12.2019, 09:22

Hallo zusammen,

kann mir jemand hier weiter helfen?
Und zwar:
Es wurde ein Vergleich geschlossen, Quote Kläger 12% zu Beklagte 88%.
Wir sind Kläger und haben beim KFA Parteiauslagen für unseren Mdt. mit geltend gemacht. Im KFB wurden diese zu den Anwaltskosten hinzu gerechnet und dann die Quotelung vorgenommen. Nun ist die Zahlung der geg. Versicherung auf den KFB da.

Wie handhabt ihr das bei eurer Endabrechnung mit den Parteiauslagen? Wie rechnet ihr diese aus dem Gesamtbetrag der Zahlung raus?
pitz
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#2

16.12.2019, 09:44

Wenn euer KFA wie gestellt erlassen wurde, müsstet ihr mMn die beantragten Parteikosten nebst Zinsen an den Mandanten auskehren. Der sich dann ergebende Rest müsste dann ja eurer Vergütung nebst Zinsen entsprechen.
Sonnenkind
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#3

16.12.2019, 09:44

Steht hinter eurem Mandanten eine Rechtsschutz-Versicherung?
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
ich
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#4

16.12.2019, 10:13

Sonnenkind hat geschrieben:
16.12.2019, 09:44
Steht hinter eurem Mandanten eine Rechtsschutz-Versicherung?
ja
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#5

16.12.2019, 10:14

pitz hat geschrieben:
16.12.2019, 09:44
Wenn euer KFA wie gestellt erlassen wurde, müsstet ihr mMn die beantragten Parteikosten nebst Zinsen an den Mandanten auskehren. Der sich dann ergebende Rest müsste dann ja eurer Vergütung nebst Zinsen entsprechen.
wie rechne ich das dann raus? Weil der Gesamtbetrag der auf seiten der Kläger also uns entstanden ist, wird seitens des Gerichts (RA-Gebühren + Parteiauslagen) zusammen gerechnet zusammen mit den RA-Gebühren des gegnerischen Anwalts und aus dem Gesamtbetrag die Quote jeweils berechnet.
pitz
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#6

16.12.2019, 10:24

Naja, wenn die euch und eurem Mandanten entstandenen Kosten zu 88% durch den Beklagten getragen werden, würde ich wie folgt vorgehen:

88% der beantragten Parteikosten plus Zinsen gem. KFB

Diesen Betrag kehrt ihr an euren Mandanten aus und den verbleibenden Anteil verrechnet ihr mit euren Kosten (wenn noch nicht abgerechnet).

Wenn ihr schon ggü. eurem Mandanten abgerechnet habt und dieser schon bezahlt hat, bekommt er doch sowieso den vollständigen von der GS überwiesenen Betrag?
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#7

16.12.2019, 12:25

pitz hat geschrieben:
16.12.2019, 10:24
Wenn ihr schon ggü. eurem Mandanten abgerechnet habt und dieser schon bezahlt hat, bekommt er doch sowieso den vollständigen von der GS überwiesenen Betrag?
Eben nicht, da wie oben angegeben, eine RSV hinter dem Mandanten steht.

Also wie Pitz schreibt: Parteikosten z.B. 100,00 € x 88 % = 88,00 €. Das ist der Betrag, der dem Mandanten zusteht. Weiter steht dem Mandanten (soweit diese bestand und von ihm bezahlt wurde) die Selbstbeteiligung in voller Höhe zu sowie die gezahlten Zinsen.
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pitz
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#8

16.12.2019, 17:12

Anahid hat geschrieben:
16.12.2019, 12:25
pitz hat geschrieben:
16.12.2019, 10:24
Wenn ihr schon ggü. eurem Mandanten abgerechnet habt und dieser schon bezahlt hat, bekommt er doch sowieso den vollständigen von der GS überwiesenen Betrag?
Eben nicht, da wie oben angegeben, eine RSV hinter dem Mandanten steht.

Also wie Pitz schreibt: Parteikosten z.B. 100,00 € x 88 % = 88,00 €. Das ist der Betrag, der dem Mandanten zusteht. Weiter steht dem Mandanten (soweit diese bestand und von ihm bezahlt wurde) die Selbstbeteiligung in voller Höhe zu sowie die gezahlten Zinsen.
Nur interessehalber: gefühlt hätte ich die Quotelung auch auf die Selbstbeteiligung angewandt, also dem Mandanten nur 88% der gezahlten SB (zzgl. Zinsen auf diese 88%) zugesprochen. Wie kommt es, dass der Mandant - trotz Quotelung - seine volle SB erstattet bekommt? :)
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Anahid
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#9

17.12.2019, 09:44

Da die Selbstbeteiligung nicht der Quotelung unterliegt. Die Selbstbeteiligung ist immer in voller Höhe von dem Mandanten zu zahlen, ganz egal wie sich die Kosten berechnen. Sind vom Mandanten (bzw. der hinter ihm stehenden RSV) 12 % der Verfahrenskosten zu tragen und Du würdest darüber eine Rechnung erteilen, dann wäre die SB trotzdem in voller Höhe von dem Mandanten zu zahlen; die RSV würde nur für den darüber hinausgehenden Betrag aufkommen.
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