Hallo Zusammen,
wir sind in einer Strafsache für einen Mandanten tätig geworden.
Die Strafakte umfass sage und schreiben 12.000 Seiten. Sie wurde uns eingescannt auf CD zur Verfügung gestellt.
Wir haben erreicht, dass das Strafverfahren gegen Zahlung einer geringen Auflage eingestellt wurde.
Kann man zumindest einen Teil der 12.000 Seiten, sagen wie 1/3 als Kopien gegenüber dem Mandanten abrechnen? Wenn ja, worunter fällt die Gebühr bei 7000 VV ?
Kopien aus Strafakte
- Adora Belle
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Nur wenn Ihr mit dem Mandanten eine entsprechende Vereinbarung getroffen habt, 7000 Ziffer 1d.
Im übrigen klingt es nach Gebührenschneiderei. Über kurz oder lang werden wir uns alle daran gewöhnen müssen, mit digitalen Akten zu arbeiten. Wer künftig immer noch ausdruckt, macht das auf eigene Kosten.
Im übrigen klingt es nach Gebührenschneiderei. Über kurz oder lang werden wir uns alle daran gewöhnen müssen, mit digitalen Akten zu arbeiten. Wer künftig immer noch ausdruckt, macht das auf eigene Kosten.
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- ...wegen der Kekse hier
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Könnte man hier nicht auch 7000 Ziff. 1a heranziehen?Adora Belle hat geschrieben: ↑13.12.2019, 17:29Nur wenn Ihr mit dem Mandanten eine entsprechende Vereinbarung getroffen habt, 7000 Ziffer 1d.
Im übrigen klingt es nach Gebührenschneiderei. Über kurz oder lang werden wir uns alle daran gewöhnen müssen, mit digitalen Akten zu arbeiten. Wer künftig immer noch ausdruckt, macht das auf eigene Kosten.
Ansonsten teile ich die Einschätzung in deinem zweiten Absatz.
- Adora Belle
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Klar könnte man. Wenn die Fertigung der Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung geboten war. Die Formulierung der Frage lässt mich daran zweifeln.
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Ist so eine Sache mit der Gebührenschneiderei.
Der Mandant ist ein Bekannter vom Chef. Im zuliebe hat sich Chef der Sache angenommen und viel Zeit und Arbeit in die Sache investiert und ihn da letztlich rausgeboxt. Jetzt will der Bekannte nicht einmal das mündlich vereinbarte Honorar bezahlen. Da ist so ärgerlich, dass wir natürlich jetzt versuchen, die Rechnung an das mündlich vereinbarte Honorar halbwegs anzugleichen.
Der Mandant ist ein Bekannter vom Chef. Im zuliebe hat sich Chef der Sache angenommen und viel Zeit und Arbeit in die Sache investiert und ihn da letztlich rausgeboxt. Jetzt will der Bekannte nicht einmal das mündlich vereinbarte Honorar bezahlen. Da ist so ärgerlich, dass wir natürlich jetzt versuchen, die Rechnung an das mündlich vereinbarte Honorar halbwegs anzugleichen.
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Tja, Lehrgeld. Gerade im Strafrecht macht man nix ohne Vorschuss.