Hallo,
ich würde gerne einen Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall abrechnen und nachfolgende Gebühren geltend machen.
Kann ich diese Gebühren der gegenerischen Verischerung komplett in Rechnung stellen und teilweise auch der eigenen Rechtsschutzversicherung?
Gegenstandswert: 40.000,00 €
2,5 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 2.532,50 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1.519,50 €
0,8 Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn.
1, 3100 VV RVG 810,40 €
0,75 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 40.000,00 € -759,75 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
1,2 Terminsgebühr zur Vermeidung eines Rechtsstreits § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1.215,60 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 5.318,25 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 5.358,25 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.018,07 €
zu zahlender Betrag 6.376,32 €
Abrechnung Verkehrsunfall
- Andy66
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Selbstverständlich kannst Du das. Du solltest jedoch die Rechnung selbstverständlich auf den Mandanten ausstellen. Was dann nicht übernommen wird, ist dann von der Rechtsschutzversicherung zu holen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernimmt nur Gebühren aus dem Regulierungswert, die Rechtsschutz trägt die Kosten aus dem Auftragswert.
Auf Quotenvorrecht achten bei der Selbstbeteiligung!
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Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
- Tigerle
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Die Gebühren können so abgerechnet werden, wenn der Auftrag der Mandantschaft entsprechend erteilt wurde, und die Gebühren so auch angefallen sind.
Hatte die Mandantschaft sofort Klageauftrag erteilt?
Wurde mit der Gegenseite telefoniert bzw. persönliche Gespräche geführt?
Und wie Andy66 schon sagte, mit der gegnerischen Versicherung kann nur aus dem Wert abgerechnet werden, den diese bezahlt hat. Mit der Rechtschutzversicherung über den geforderten Betrag abzüglich dem, was die Haftpflicht der Gegenseite erstattet.
Und für eine 2,5 Geschäftsgebühr muss natürlich auch ein entsprechender Aufwand etc. gewesen sein, damit die Höhe der Gebühr gerechtfertigt werden kann.
Hatte die Mandantschaft sofort Klageauftrag erteilt?
Wurde mit der Gegenseite telefoniert bzw. persönliche Gespräche geführt?
Und wie Andy66 schon sagte, mit der gegnerischen Versicherung kann nur aus dem Wert abgerechnet werden, den diese bezahlt hat. Mit der Rechtschutzversicherung über den geforderten Betrag abzüglich dem, was die Haftpflicht der Gegenseite erstattet.
Und für eine 2,5 Geschäftsgebühr muss natürlich auch ein entsprechender Aufwand etc. gewesen sein, damit die Höhe der Gebühr gerechtfertigt werden kann.
- Anahid
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Die Rechnung kann so nicht stimmen, sorry. Entweder wurde ein Verfahren geführt = 1,3 VG oder es gab einen Klageauftrag, der aber nicht durchgeführt wurde, da vorher beendet = 0,8 VG.
Wenn ich aber kein gerichtliches Verfahren habe, dann gibt es auch keine TG.
Habe ich ein gerichtliches Verfahren, dann gibt es keine 1,5 EG.
So ist die Rechnung auf jeden Fall falsch.
Wenn ich aber kein gerichtliches Verfahren habe, dann gibt es auch keine TG.
Habe ich ein gerichtliches Verfahren, dann gibt es keine 1,5 EG.
So ist die Rechnung auf jeden Fall falsch.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.