Unterschiedliche Kostenentscheídungen im Verfügungs- und Aufhebungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Juuulleee
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#1

04.12.2019, 11:45

Hallo,

im Folgenden zunächst einmal der Sachverhalt:

Gegen unsere Mandantin wurde eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen und anschließend zugestellt. Die Gegenseite hat dann entsprechend ihre Kosten für das Verfügungsverfahren festsetzen lassen, KfB wurde erlassen und unsere Mandantin hat diesen gezahlt.

Wir haben dann einen Antrag nach § 926 ZPO zur Erzwingung der Hauptsacheklage gestellt. Dann hat das Gericht einen Beschluss mit Fristsetzung zur Erhebung der Klage erlassen, Gegenseite reichte die Klage ein. Nach mündlicher Verhandlung ist ein Urteil zu unseren Gunsten ergangen.

Gegen dieses Urteil hat die Gegenseite dann Berufung eingelegt, die Berufung begründet und vor der mündlichen Verhandlung diese wieder zurückgenommen, so dass in II. Instanz ein Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO erging.

In den beiden Instanzen haben wir dann unsere entsprechenden Kostenfestsetzungsanträge gestellt.

Nun zum für mich nicht ganz verständlichen Teil:

Nach Abschluss des HS-Verfahrens haben wir nach § 927 ZPO beantragt, dass die EV aufgehoben werden soll und die Kosten des Verfügungsverfahrens der Antragsstellerin aufzuerlegen sind. Hier wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, der allerdings nicht stattgefunden hat, da die Gegenseite unseren Antrag sofort anerkannt hat. Das Gericht hat dann ein Anerkenntnisurteil erlassen, mit dem die eV aufgehoben wurde und die Kosten des Verfügungsverfahrens der Gegenseite auferlegt wurden. Eine Entscheidung über die Kosten des Aufhebungsverfahrens bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten.

In dem entsprechenden Schlussurteil heißt es dann, dass wir die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, da die Gegenseite den Aufhebungsantrag sofort anerkannt habe, ohne dass dieser zuvor unter angemessener Fristsetzung für einen Verzicht auf die Rechte aus der eV angedroht worden wäre.

Die Mandantin würde nun gern wissen, welche Kosten auf sie zukommen und welche sie selber noch festsetzen lassen kann.

In einem Kommentar habe ich gelesen, dass wenn im Anordnungs- und Aufhebungsverfahren ganz oder teilweise gegenläufige Kostenentscheidungen ergangen sind, kann jede Partei aus der ihr günstigen Kostentscheidung die ihr erwachsenen Kosten erstattet verlangen. Aber was würde das dann für den KfB bedeuten, der nach Erlass der einstweiligen Verfügung erlassen und von unserer Mandantin gezahlt wurde? Die Kosten des Verfügungsverfahrens wurden ja mit Anerkenntnisurteil nun der Gegenseite auferlegt. Oder ist nur noch das Schlussurteil entscheidend?

Sorry für diese langen Text. Vielleicht hat ja jemand eine Idee.

Vielen Dank schon einmal

LG
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Anahid
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#2

04.12.2019, 16:42

Die Kosten des Verfügungsverfahrens kannst Du von der Gegenseite zurückfordern. Aber: Die Kosten der Hauptsache gehen zu Lasten Deiner Mandantin. Hierüber wird ein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen sein. Ist halt die Frage, ob man hier jetzt die Gegenseite auffordert, die gezahlten Beträge zu erstatten? Im EV-Verfahren dürfte ja wohl nur eine 1,3 VG (Auslagen und MwST) festgesetzt worden sein, während im Hauptsacheverfahren VG und TG angefallen sind. Bin mir jetzt nicht sicher, ob man da an der Oberfläche kratzen sollte und die Gegenseite hier quasi wachrütteln sollte, damit die den KFA für das Hauptsachverfahren stellt. :ka
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