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Streitwertberechnung Verwaltungsrecht

Verfasst: 02.12.2019, 17:17
von Trine
Hallo zusammen,

ich habe mal wieder etwas kniffliges auf dem Tisch bekommen...

Ich habe keine Akte, sondern nur kurz einen Sachverhalt bekommen und soll dazu recherchieren. :-?

Folgendes:

Es wurde sich außergerichtlich über das Einsetzen des Ruhestandes geeinigt. Dabei handelt es sich um ein Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Die Kosten sollen nunmehr der Gegenseite aufgebrummt werden.
Der neue Bescheid über den Ruhestand liegt vor. Über die Urlaubsabgeltung und den Überstunden folgt ein gesonderter Bescheid, der noch nicht vorliegt.

Nunmehr soll ich den Gegenstandswert aus allem berechnen. :kopfkratz

Ich habe schon heraus bekommen dass es sich um das Beamtenrecht handelt aus dem Streitwertkatalog. (10.2.) Streit um den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand! Das passt ja schon mal suer :yeah aber wie weiter?!
Zudem finde ich nichts über Urlaub und Mehrarbeit.

Hat jemand Ideen Hinweise Anregungen?

Ich bin etwas überfragt.

Habt einen schönen Feierabend. LG

Re: Streitwertberechnung Verwaltungsrecht

Verfasst: 03.12.2019, 12:17
von Trine
Hat niemand eine kleine Idee !? :(

Re: Streitwertberechnung Verwaltungsrecht

Verfasst: 03.12.2019, 21:03
von Feldhamster
10.2 aus dem Streitwertkatalog verweist auf § 52 GKG, dort gilt Abs. 6 für die Beendigung.

Bei Arbeitnehmern werden Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Mehrarbeit dem Gegenstandswert hinzu gerechnet, sofern hierüber auch gestritten bzw. eine Einigung erzielt wurde. Ob man diese Regelung analog auf das Beamtenrecht anwenden kann, weiß ich leider nicht.

Re: Streitwertberechnung Verwaltungsrecht

Verfasst: 04.12.2019, 08:50
von Trine
Feldhamster hat geschrieben:
03.12.2019, 21:03
10.2 aus dem Streitwertkatalog verweist auf § 52 GKG, dort gilt Abs. 6 für die Beendigung.

Bei Arbeitnehmern werden Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Mehrarbeit dem Gegenstandswert hinzu gerechnet, sofern hierüber auch gestritten bzw. eine Einigung erzielt wurde. Ob man diese Regelung analog auf das Beamtenrecht anwenden kann, weiß ich leider nicht.
:kopfkratz :-? :sad: