Pflichtverreidigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RA-Tübingen

#1

01.12.2019, 13:01

Hallo, brauch wieder Hilfe.

Ich habe eine Pflichtverteidigung in der ersten Instanz übernommen und konnte nur die Terminsgebühr abrechnen, da der vorige Kollge ohne etwas gemacht zu haben, die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr abgerechnet hat.

Ich habe dann die Berufung einlegen soll und auch gemacht und wieder zurücknehmen sollen.

Ich mache die Grundgebühr geltend, da ich diese in der ersten Instanz ja nicht bekommen habe.

Das Gericht lehnt hat, da die Grundgebühr in der ersten Instanz ausbezahlt wurde und mein Hinweis, dass es an einen anderen Anwalt bezahlt wurde, sei irrelevant.

Genauso soll bei der 4141,4124 bei der Mitwirkung Rücknahme eines Rechtsmittel kein Zuschlag gezahlt werden,obgleich der Mdt unstreitig in der JVA war.
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#2

01.12.2019, 13:39

Für die GG kommt es auf den Wortlaut der Beiordnung an. Bei kostenneutraler Umbeiordnung bekommst Du keine GG, auch nicht später im Verfahren.

Dass bei der 4141 kein Zuschlag gezahlt wird, ergibt sich aus dem Gesetz.
RA-Tübingen

#3

03.12.2019, 16:44

Wie lautet so eine kostenneutrale umbeiordnung?
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#4

03.12.2019, 16:47

Wie lautet Deine? War der Kollege vorher überhaupt beigeordnet? Normalerweise erfolgt eine Umbeiordnung auf Wunsch des Mandanten erst dann, wenn geklärt ist, dass keine Mehrkosten entstehen. Hast Du dazu irgendwas gesagt?

Wenn Du auf nichts verzichtet hast, und ohne Einschränkungen beigeordnet bist, dann kannst Du alle Gebühren Deiner Tätigkeit in der Instanz abrechnen.
RA-Tübingen

#5

04.12.2019, 06:28

Also das ist etwas kompliziert.
Ich hatte mich in einer Kanzlei vorgestellt und man wollte eigentlich dass ich dort als freier Mitarbeiter tätig werde. Nach dem ersten Tag dort habe ich festgestellt, dass ich dort nicht arbeiten möchte, da die Bearbeitung dort sehr fragwürdig war.
Der Kanzlei Inhaber schien mir sehr so dubios.
Er hatte aber ohne mein Wissen bereits in einer strafrechtlichen Angelegenheit dem Gericht mitgeteilt dass ich die pflichtverteidigung des vorher ausgeschiedenen Anwalts übernehmen werde und darauf hin habe ich für mich völlig überraschend eine Bestellung bekommen. Ich wusste daher nicht dass es vorher einen Kollegen gab, der schon bestellt war.
Obgleich diese in der Sache nichts gemacht hat, hat er dann die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr abgerechnet. Ich hatte den Kollegen angerufen und gesagt er soll bitte die Gebühren erstatten da er in der Sache ja nicht tätig geworden ist. Dies hat der Kollege abgelehnt.
Bei meiner Bestellung wusste ich also nicht das es vorher einen Kollegen gab und das Gebühren bereits verbraucht sind habe ich erst im Nachhinein herausgefunden. Ich habe dann den Termin wahrgenommen und nur die Terminsgebühr abrechnen können. Jetzt in der Berufung Hatte ich gehofft, da ich die Grundgebühr in der ersten Instanz nicht abrechnen durfte, dass ich diese nun wir vielleicht in der zweiten geltend machen kann.
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#6

04.12.2019, 09:08

Nee. Wenn überhaupt dann in erster Instanz. Ob Du dafür noch GG und VG abrechnen kannst, musst Du mit dem Gericht klären. Dürfte auch davon abhängen, ob Du das Mandat über den Briefkopf der Kanzlei oder ganz und gar in eigenem Namen abgewickelt hast. Und weißte - in solchen Fällen telefoniert man doch mal mit dem Richter, um Klarheit zu schaffen.
RA-Tübingen

#7

04.12.2019, 23:53

Hatte ich ja, aber der Junge Richter hatte kein Plan. :-)
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#8

04.12.2019, 23:57

Du aber auch nicht.

Der RPfl muss sich an die Beiordnung halten. Wenn da nix davon drinsteht, dass du auf Gebühren verzichtest, oder dass du den anderen Verteidiger vertrittst oder ablöst (was weiß ich, was man so schreibt, wenn man keinen Plan hat), dann hast Du alle Gebühren verdient. Auch GG und VG in I. Instanz.
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